Allgemeine Berichte | 14.06.2022

SKFM – Katholischer Verein für soziale Dienste

Rechtsanwalt thematisierte alle Themen

Rund um Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Rechtsanwalt David Schnöger erklärte auch, welche Inhalte eine Vorsorgevollmacht umfassen sollte.  Foto: Ralph Seeger

Bad Neuenahr-Ahrweiler. „Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, wenn ich meine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann?“ Eine wichtige Frage, denn es geht um die rechtliche Vertretung, z.B. in medizinischen, finanziellen oder behördlichen Dingen. Erstmals wieder live vor Ort konnten die 40 Personen den Ausführungen von Rechtsanwalt David Schnöger und Dipl. Sozialpädagoge Ralph Seeger, Querschnittsmitarbeiter vom SKFM – Katholischen Verein für soziale Dienste, in der Katholischen Familienbildungsstätte Bad Neuenahr-Ahrweiler folgen.

Gleich zu Beginn gab Rechtsanwalt David Schnöger rechtliche Informationen zur Vorsorgevollmacht, darunter auch Hinweise, dass man zum Verfassen einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein muss, welche Inhalte eine solche Vollmacht umfasst und wann eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht notwendig ist. Dann widmete sich der Fachanwalt für Familien- und Erbrecht dem „Ehegattennotvertretungsrecht“, das ab dem 1. Januar 2023 im § 1358 BGB geregelt ist. Demnach dürfen sich Eheleute in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, ist der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage. Mit dem vom Arzt bestätigten Notversorgungsgesetz darf der vertretende Ehegatte in medizinische Maßnahmen einwilligen. Medizinische Maßnahmen, die einen dauerhaften Schaden oder Lebensgefahr zur Folge haben können, kann der Ehegatte nicht alleine entscheiden. Dann ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Der Partner unterzeichnet den Behandlungsvertrag und darf über freiheitsentziehende, genehmigungspflichtige Maßnahmen wie die Einrichtung eines Bettgitters entscheiden, sind diese notwendig.

Jedoch betrifft das Notversorgungsgesetz lediglich gesundheitliche und ärztliche Entscheidungen und gilt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach wird ggf. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Aus diesen Gründen sei das Verfassen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch weiterhin wichtig, riet David Schnöger. Auch auf durch die Flut verloren gegangenen Dokumente ging Rechtswalt Schnöger ein: „Ist die Vorsorgevollmacht verloren gegangen, muss eine neue Vollmacht erstellt werden. Das ist aber nur möglich, wenn der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Sollte er nicht mehr geschäftsfähig sein, kann eine gesetzliche Betreuung oder Betreuungsverfügung eingerichtet werden.“

Im Anschluss gab Diplom Sozialpädagoge Ralph Seeger praktische Tipps zur Erstellung einer schriftlichen Betreuungsverfügung. Seeger sprach über deren Inhalte sowie über das Betreuungsrecht als solches. Eindringlich benannte er die Rechte betreuter Personen und umriss die bei einer Betreuung zu erfüllenden Aufgaben und Pflichten.

Zum Abschluss stellten Ralph Seeger und David Schnöger die beiden rechtlichen Vertretungsmöglichkeiten noch einmal gegenüber und wiesen auf deren Unterschiede hin.

Zum Schwerpunktthema „Patientenverfügung“ laden SKFM und Diakonie am 22. November um 18 Uhr ins Evangelische Gemeindehaus Bad Neuenahr-Ahrweiler ein. Dann werden Rechtsanwalt David Schnöger und der Mediziner Dr. Eckehardt Louen sowie Sozialpädagogin B.A. Hannah Mierbach vom Betreuungsverein der Evangelischen Kirchengemeinden in der Rhein-Ahr-Region e.V. und Ralph Seeger über vorsorgende Maßnahmen sprechen.

Rechtsanwalt David Schnöger erklärte auch, welche Inhalte eine Vorsorgevollmacht umfassen sollte. Foto: Ralph Seeger

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