Allgemeine Berichte | 10.12.2019

Tipps von Haus & Grund Rheinland-Pfalz zur Räum- und Streupflicht

Schieben, schaufeln, streuen

Das sollten Eigentümer und Mieter beachten

Remagen. Temperaturen unter dem Gefrierpunkt in den vergangenen Tagen zeigten es an: Der Winter hat Einzug gehalten in Rheinland-Pfalz. Und mit der kältesten Zeit des Jahres taucht wieder die unvermeidliche Frage nach der Zuständigkeit für die Räum- und Streupflicht vor der Haustüre auf. Sie sorgt regelmäßig für Streit und erhitzte Gemüter, weil dazu leider viele Fehl- und Falschinformationen im Umlauf sind. Wer also muss die Wege vor dem Haus streuen und freihalten? Die Kommune? Der Eigentümer? Die Mieter? Ganz so leicht ist diese Frage nicht zu beantworten.

Grundsätzlich sind für Bürgersteige und öffentliche Wege zwar erst einmal die Städte und Gemeinden verantwortlich. Aber fast überall im Land wälzen die Kommunen ihre Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ab. „Diese sind dann laut Satzung dafür zuständig, die Bürgersteige und Wege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis freizuhalten“, sagt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen

Vermieter wiederum können diese Pflicht auf den oder die Mieter übertragen. Das geht aber nicht nach Lust und Laune, sondern nur dann, wenn dazu auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Wichtigste Voraussetzung ist zunächst einmal eine eindeutige Festlegung im Mietvertrag. „Liegt diese nicht vor, dann müssen Mieter auch nicht streuen und fegen“, betont Schönfeld.

Der Fachmann räumt in diesem Zusammenhang mit einem weitverbreiteten Irrtum auf: „Eine entsprechende Formulierung in der überreichten Hausordnung reicht nicht aus. Die Übertragung der Pflichten muss schon Teil des unterschriebenen Mietvertrags sein.“ Dann ist gegen die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Mieter auch nichts einzuwenden, wie unter anderem das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Aktenzeichen 16 U 123/87) geurteilt hat.

Die Erfüllung des übertragenen Winterdienstes überprüfen

Aus den Augen, aus dem Sinn: Diese Einstellung kann beim Winterdienst sehr teuer werden. Denn selbst die ordnungsgemäße Übertragung der Räumpflicht befreit den Vermieter nicht von der Verantwortung. Er muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Mieter ihren Winterdienst auch tatsächlich erfüllen (u.a. Oberlandesgericht Köln Az. 19 U 37/95; Oberlandesgericht Dresden Az. 7 U 905/96).

Die jeweiligen Vorgaben zu den Uhrzeiten unbedingt beachten

Egal ob der Eigentümer oder ein Mieter räumen muss: Für den Winterdienst gelten klare Vorgaben – auch was die Uhrzeit angeht. In welchem Zeitraum geräumt werden muss, regelt meist die Ortssatzung. Gibt es keine Regelung, ist von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und von 8 oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen auszugehen. Das entschied etwa das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 101/08).

Keine Befreiung für Berufs- tätige, Senioren und Kranke

Auch gute Entschuldigungen wie berufliche Abwesenheit, Urlaub, Krankheit oder hohes Alter reichen nicht, um von den Pflichten entbunden zu werden. „Hier muss notfalls rechtzeitig für Ersatz gesorgt werden“, erläutert Schönfeld. Diese Ansicht vertreten verschiedene Gerichte wie die Landgerichte in Kassel und Düsseldorf (Az. 1 S 885/89 und Az. 21 S 42/88).

Vermieter können einen professionellen Räumdienst beauftragen

Als hervorragende, weil unkomplizierte Lösung für Mietshäuser hat sich in der Praxis die Beauftragung eines professionellen Räumdienstes durch den Vermieter erwiesen. Die dabei entstehenden Kosten können über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. „Allerdings auch nur dann, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält“, stellt Ralf Schönfeld klar.

Die Schneekarte sorgt für eine gerechtere Verteilung

Sollen die Mieter räumen, dann empfiehlt sich im Mehrfamilienhaus eine Regelung mit einer sogenannten Schneekarte. Denn sie sorgt erfahrungsgemäß für eine deutlich gerechtere Verteilung der Arbeit als das immer noch weit verbreitete Wechseln der Räumpflicht von Tag zu Tag oder Woche zu Woche.

Während da nämlich manche mit etwas Glück ganz um die Arbeit herumkommen, haben andere viel zu tun, weil sie Pech mit dem Wetter haben.

Die Schneekarte funktioniert denkbar einfach: „Für den nächsten Eis- und Schneetag ist jeweils der Mieter zuständig, der gerade die Karte hat. Und nur wenn er tatsächlich schippen und/oder streuen musste, kann er sie an den nächsten Mieter weitergeben“, erklärt der Haus & Grund Fachmann.

Mehr Informationen und nützliche Tipps rund um das Thema Räum- und Streupflicht hält der örtliche Haus & Grund Verein für seine Mitglieder bereit.

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  • Rita Butz: Sehr schön verfasster Bericht , sehr zutreffend und diese beiden " Helden " üben eine Vorbildfunktion für unsere Gemeinde aus !! L. G. verbunden mit meiner höchsten Wertschätzung!!

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