Allgemeine Berichte | 02.01.2017

Veterinäramt der Kreisverwaltung Rhein-Lahn informiert

Stallpflicht bis Ende März für Geflügelbestände angeordnet

Rhein-Lahn-Kreis. Auch das Veterinäramt der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises trifft nun Vorsorgemaßnahmen gegen die sogenannte Geflügelpest, nachdem das Virus der „Aviären Influenza“ (Subtyp H5N8) mehrfach bei Wildvögeln im nördlichen Rheinland-Pfalz, darunter auch auf der Insel Oberwerth bei Koblenz, nachgewiesen wurde. Zwar ist Nutzgeflügel, beispielsweise von privaten Haltern, bislang von der Geflügelpest nicht betroffen, um aber ein Übergreifen der Influenza auf das Nutzgeflügel zu verhindern, wurde nun mit sofortiger Wirkung die Stallpflicht für Hausgeflügel – also Hühner, Gänse, Puten und weiteres Geflügel – für alle Bestände im gesamten Rhein-Lahn-Kreis angeordnet. Insgesamt werden im Kreisgebiet von mehr als 800 Haltern rund 46.500 Stück Geflügel gehalten. Auch die Kreise Ahrweiler und Mayen-Koblenz haben die Stallpflicht für Geflügel angeordnet.

Konkret bedeutet dies: Sämtliches im Rhein-Lahn-Kreis gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort bis zum 31. März ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung (Schutzvorrichtung) bestehen muss, zu halten. Als weitere Sicherheitsmaßnahmen sind Geflügelbörsen und Märkte verboten. Die Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen, mobile Geflügelhändler oder sonstige Dritte ist ebenfalls verboten. Darüber hinaus sind die Eingänge zu den Geflügelhaltungen mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten) zu versehen.

Die Kreisverwaltung macht nochmals darauf aufmerksam, dass für alle Geflügelhalter, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere, die gesetzliche Pflicht besteht, ihren Bestand beim Kreis-Veterinäramt anzuzeigen. Auch muss – da die Geflügelpest eine anzeigepflichtige Tierseuche ist – jeder Verdacht dem Veterinäramt unverzüglich angezeigt werden. Ebenso ist es Pflicht für Geflügelhalter (auch Hobbyhalter) Register bzw. Tierbestandsbücher zu führen, die auf Verlangen den Behörden vorzulegen sind.

Weitere Informationen zur Geflügelpest sowie die Verfügungen finden sich auf Internetseite der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises unter www.rhein-lahn-kreis.de sowie beim Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de), dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (www.mueef.rlp.de), sowie dem Friedrich-Loeffler-Institut (www.fli.de). Das Veterinäramt der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises ist unter Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Abteilung 8, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, E-Mail ref81@rhein-lahn.rlp.de, Tel. (0 26 03) 972-145, zu erreichen. Pressemitteilung

des Rhein-Lahn-Kreises

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