Ortsgemeinde Steimel
Stein- und Schottergärten verboten
Steimel. Der Ortsgemeinderat von Steimel hat aufgrund des § 88 Abs. 1 Nr. 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - in der Sitzung am 20. Oktober 2020 eine Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke beschlossen (Begrünungssatzung), wonach Steingärten und Schottergärten nicht mehr angelegt werden dürfen. Steingärten schaden der Artenvielfalt, bieten Insekten keine Nahrung, binden keinen Feinstaub, heizen sich stark auf und produzieren keinen Sauerstoff.
Der Ortsgemeinderat von Steimel bittet daher alle Hausbesitzer, ihre Gärten zu überprüfen, ob geschotterte Flächen in Grünflächen umgewandelt werden können und weisen darauf hin, dass keine Stein- oder Schottergärten mehr neu angelegt werden dürfen.
Pressemitteilung der
Ortsgemeinde Steimel
