Betreuungsvereine fanden guten Weg für Veranstaltungen in der Corona-Krise
Teilnehmer erfreut über ersten Erfahrungsaustausch
Bad Breisig. Eigentlich hätte der Erfahrungsaustausch für ehrenamtliche, rechtliche Betreuerinnen, Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte bereits Anfang Mai in Bad Breisig stattfinden sollen. Doch schreibt die Corona-Krise eigene Regeln, sodass die Veranstaltung erst Ende Mai nachgeholt werden konnte. „Ich bin so froh, dass die Betreuungsvereine wieder einen Erfahrungsaustausch anbieten“, meinte einer der Teilnehmer. Dabei war das neben dem gemeinsamen Gespräch geplante Schwerpunktthema keine leichte Kost. So wurde an diesem Abend über den „Tod des Betreuten und über Pflichten des Betreuers“ gesprochen.
Ins Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Breisig hatten die Betreuungsvereine SKFM und von der Diakonie eingeladen. Alles war an diesem Abend etwas anders. Die fünf Teilnehmenden waren in Listen eingetragen, mussten sich die Hände desinfizieren und durften erst am je eigenen Tisch den Mundschutz ablegen. In gebührendem Abstand führte Gemeindepädagoge Uwe Moschkau vom Diakonischen Werk durch die Veranstaltung und beantworte die Fragen, wer z.B. für die Beerdigung zuständig ist, ob ein Betreuer gegenüber den Familienangehörigen auskunftspflichtig ist und was zu beachten ist, wenn es keine Erben gibt oder dieser nicht bekannt sind. Uwe Moschkau stellte klar, „dass eine Betreuung mit dem Tod endet. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person verstorben ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und auch keine Rechte. Insbesondere hat er kein Recht mehr, über Konten des Verstorbenen zu verfügen.“ Dieser Fakt entlastet Betreuer, wobei es noch einige Aufgaben zu erledigen gilt. So muss das Betreuungsgericht vom Tod der betreuten Person informiert und ihm die Sterbeurkunde zugestellt werden. Als weiteres, so Uwe Moschkau, hat der Betreuer seinen Originalbetreuungsausweis bzw. seine Bestellungsurkunde zurückzugeben. War der Betreuer für die „Vermögenssorge“ zuständig, muss eine Schlussrechnungslegung abgegeben werden. Ebenso hat er mögliche Erben über den Tod des Betreuten zu informieren und ggf. das Vermögen gegen Quittung herauszugeben. Außerdem gilt es, sogenannte „Notgeschäfte“ zu erledigen, falls sie zum bisherigen Aufgabenkreis gehörten und diese unaufschiebbar sind. Als „unaufschiebbar“ werden Dinge bei einer drohenden „Verfristung“ betrachtet, ist der Erbe verhindert oder unbekannt. Dann muss der Betreuer Rechtsmittel bei Behörden und Gerichten einlegen, führte Uwe Moschkau aus. Ebenso gilt es, Behörden, Mieter oder Vermieter vom Tod des Betreuten zu informieren und sich um die Sicherung der Wohnung oder des Hauses sowie um die Sicherstellung von Haustieren zu kümmern. Da der Betreuer mit dem Tod des Betreuten nicht mehr für die finanziellen Dinge zuständig ist, braucht er sich auch nicht um die Kündigung des Wohnraumes zu kümmern. Ist ein Testament vorhanden, hat der Betreuer dieses dem Nachlassgericht zu übergeben.
Über weitere Fragen kamen die Teilnehmer beim gemeinsamen Erfahrungsaustausch ins Gespräch und freuten sich über das seit langer Zeit wieder erste Zusammentreffen.
Wer mehr zum Thema Betreuung wissen will, kann sich mit einem der Betreuungsvereine in Kreis Ahrweiler in Verbindung setzen:
- SKFM – Katholischer Verein für Soziale Dienste für den Landkreis Ahrweiler e.V., Tel. (0 26 41) 20 12 78 - www.skfm-ahrweiler.de
- Betreuungsverein der Evangelischen Kirchengemeinden in der Rhein-Ahr-Region im Diakonischen Werk, Tel. (0 26 41) 20 70 100 - www.betreuungsverein-ahrweiler.de
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