Allgemeine Berichte | 30.12.2023, 10:34 Uhr

Der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. informiert.

Wieviel Lärm dürfen Mieter:innen überhaupt machen?

Symbolbild. Foto: Pixabay

Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Aber wieviel Lärm dürfen Mieter:innen überhaupt machen? Der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. informiert.

Auch, wenn das viele denken: Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.

Silvester allerdings gelten de facto Sonderregelungen. Da in sehr vielen Wohnungen gefeiert wird und um Mitternacht vielerorts Böller und Raketen explodieren, ist es wenig sinnvoll, Nachtruhe von den feiernden Nachbar:innen zu fordern. Denn Nachtruhe herrscht erst dann, wenn in der eigenen Wohnung praktisch nichts mehr zu hören ist – bei dem Silvesterlärm in der Umgebung meist unmöglich, selbst wenn es in der Nachbarwohnung ruhig wäre.

Der DMB Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. spricht hier von einer „erweiterten Toleranzgrenze“ an Silvester. Dennoch bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bestehen. Die erweiterte Toleranzgrenze für Lärm bei der Silvesterfeier darf daher nicht als Freibrief für ungebremstes Krachmachen verstanden werden. Wir empfehlen daher, den Nachbar:innen im Vorfeld Bescheid zugeben, wenn man das neue Jahr lautstark in der Wohnung begrüßt.

Wer Böller, Kracher und Raketen zünden will, muss darauf achten, Nachbar:innen oder Passant:innen nicht zu gefährden. Deshalb dürfen Raketen niemals auf Personengruppen gerichtet werden oder direkt auf Wohnungen bzw. Balkone. Außerdem darf das Feuerwerk nur an Silvester selbst und an Neujahr abgebrannt und abgeschossen werden.

Für evtl. Schäden durch Raketen oder ähnliches am Gebäude muss grundsätzlich die Gebäudeversicherung des Vermieters oder der Vermieterin einstehen. Schäden am Eigentum des Mieters bzw. der Mieterin werden hingegen nicht ersetzt. Hier bleibt – sofern der Verursacher oder die Verursacherin des Schadens nicht zu ermitteln ist – nur die Schadensregulierung über eine Hausratversicherung. Bei einem Mitverschulden kommt die Versicherung nur für einen Teil des Schadens auf. Mieter:innen sollten daher in der Silvesternacht Fenster und Balkontüren schließen sowie brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen räumen. Wer Silvester in der Wohnung feiern möchte, sollte wissen, dass Gastgeber:innen für die Gäste haften. Wirft also ein Partygast etwa einen Böller auf den Balkon eines Nachbarn oder einer Nachbarin und beschädigt das Balkongeländer, muss der Mieter bzw. die Mieterin den Schaden ersetzen.

Achtung: Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht oder nicht vollständig, wenn der Schaden mutwillig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Pressemitteilung Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.

Symbolbild. Foto: Pixabay

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