Zu laute Geräte und Maschinen können Gehör schädigen
Überregional. Die Bäume verlieren ihr Laub und die Gartenarbeit auf öffentlichen Grünflächen, in Parks oder im eigenen Garten ist im Gange. Mit Laubläser, Heckenschere, Kettensäge und Co. kann es aber ganz schön laut werden. Dadurch werden nicht nur die Nachbarn, sondern auch das eigene Gehör gestresst. Ganz besonders Menschen, die in ihrem Beruf mit sehr lauten Geräten wie beispielsweise Laubbläsern oder Motorkettensägen zu tun haben, sind oft Lärm ausgesetzt. Bei längerem Überschreiten der Grenzwerte kann sogar eine Lärmschwerhörigkeit entstehen, die nicht heilbar ist. Vor allem ist es wichtig, immer einen Schutz für das Gehör zu tragen, um den Gehörsinn nicht zu gefährden. Darauf weist die SGD Nord als zuständige Behörde für den Arbeitsschutz hin.
Europaweit wird angestrebt, das Gehör der Menschen zu schützen. Daher soll der Lärm der im Freien benutzten Maschinen und Geräte begrenzt werden. Zu diesem Zweck gibt es die sogenannte Outdoor-Richtlinie, die durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) im Jahre 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie verfolgt das Ziel, einer zu hohen Geräuschemission entgegenzuwirken und so auf dem Markt leisere Maschinen bereitzustellen.
Die SGD Nord kümmert sich im nördlichen Rheinland-Pfalz um die Einhaltung der Outdoor-Richtlinie und weist im Rahmen des Arbeitsschutzes auch Arbeitgeber und Beschäftigte auf Gefahren hin, beispielweise mögliche dauerhafte Hörschädigungen. Produkte, die die Bestimmungen der Outdoor-Richtlinie nicht erfüllen, kann sie sogar vom Markt nehmen lassen. So trägt sie dazu bei, dass langfristig besonders laute und gesundheitsschädliche Maschinen ganz vom Markt verschwinden und berufstätigen Menschen somit eine dauerhafte Schädigung des Gehörs erspart bleibt. Denn kaum jemand denkt bei der Benutzung solcher Geräte daran, dass die Lärmschwerhörigkeit immer noch eine der häufigsten Berufskrankheiten ist.
Die Outdoor-Richtlinie formuliert sehr konkrete Anforderungen: Für alle Maschinengruppen, die in ihren Bereich fallen, werden Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels festgelegt. Für die so ermittelten Geräuschemissionen wurden Grenzwerte in zwei Stufen definiert. Seit Januar 2006 sind die in der Richtlinie genannten strengeren Schallleistungspegel der Stufe 2 einzuhalten, ansonsten droht ein Verkaufsverbot.
Pressemitteilung
SGD Nord
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