Allgemeine Berichte | 20.01.2025

Senioren-Union Gemeindeverband Mendig

Zum Betreuungsrecht informiert

Robert Müller vom Katholischen Verein für soziale Dienste Mayen und Umgebung referierte zum Thema Betreuungsrecht.  Foto: Gerd Schäfer

Mendig. Eine große Anzahl von Mitgliedern informierte sich am 16.01.2025 im DRK-Heim in Mendig zu Vollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Ehegattenvertretungsrecht. Zu diesen Themen begrüßte die stellvertretende Vorsitzende Monika Hilger den Referenten Herrn Robert Müller vom Katholischen Verein für soziale Dienste Mayen und Umgebung (SKM).

In anschaulicher Weise brachte Herr Müller, den etwas trockene Themenkomplex den Seniorinnen und Senioren näher.

Die Vollmacht regelt die Rechtsvertretung unter geringer Aufsicht des Staates. Durch sie kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung vermieden werden. Der Vollmachtgeber wählt sich eine Vertrauensperson selbst aus und legt fest, in welchem Umfang die Rechtsvertretung wahrgenommen werden soll.

Mit der Patientenverfügung kann für den Fall der Entscheidungs- oder Einwilligungsunfähigkeit entschieden werden, welche medizinischen Behandlungen, ärztliche Eingriffe und Heilbehandlungen angewendet oder auch untersagt werden.

Eine Betreuungsverfügung regelt Rechtsvertretung nach eigenen Vorgaben unter Aufsicht des Staates. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie hat Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer. Der Betreuer unterliegt strengen gesetzlichen Beschränkungen und muss gegenüber dem Betreuungsgericht über das verwaltete Vermögen Rechenschaft ablegen.

Das Ehegattenvertretungsrecht nach §1358 BGB regelt Krisensituationen bis zu sechs Monaten mit eingeschränkten Kompetenzen: Entscheidung zu ärztlichen Maßnahmen und damit verbundener Kostenregelung.

Das seit dem 1. Januar 2023 neue Gesetz soll nur in akuten Krankheitssituationen, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, dem Ehegatten/Lebenspartner für sechs Monate ein Entscheidungsrecht einräumen.

Sobald der Patient wieder einwilligungs-und handlungsfähig ist, endet das gesetzliche Vertretungsrecht automatisch.

Dem Ehegattenvertretungsrecht kann auch schriftlich widersprochen werden.

Die Regelungen können gegen eine Gebühr bei der Bundesnotarkammer in einem Vorsorgeregister hinterlegt werden. Ein behandelnder Arzt kann hierauf ohne zeitlichen Verzug zurückgreifen.

Bei Kaffee und leckerem Kuchen wurde noch einige Zeit diskutiert.

Pressemitteilung

Senioren-Union

Gemeindeverband Mendig

Robert Müller vom Katholischen Verein für soziale Dienste Mayen und Umgebung referierte zum Thema Betreuungsrecht. Foto: Gerd Schäfer

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