Politik | 11.08.2015

SGD Nord entscheidet:

Der Windpark Dachsenhausen ist nicht raumverträglich

Windräder prägen und beeinträchtigen die Landschaft - nicht selten auch negativ.. Wikipedia/Dirk Ingo Franke

Koblenz/Region. Die Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD Nord) hat als Obere Landesplanungsbehörde entschieden, dass der nordöstlich von Dachsenhausen geplante Windpark mit drei Anlagen nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar ist. Das ist das Ergebnis der sogenannten vereinfachten raumordnerischen Prüfung nach § 18 Landesplanungsgesetz (LPlG), die jetzt abgeschlossen wurde. Dachsenhausen gehört zur Verbandsgemeinde Loreley im Rhein-Lahn-Kreis. Grund für die Ablehnung ist die optische Beeinträchtigung des Unesco-Welterbes Oberes Mittelrheintal. Die Windenergieanlagen sind zwar außerhalb des Rahmenbereiches des Welterbebereiches geplant. Dennoch zeigten die Visualisierungen, dass die östlich hinter der Marksburg geplanten Anlagen sehr deutlich von den vorgegebenen Aussichtspunkten vom Standort Brey aus sichtbar sind. Dadurch wird die Fernwirkung der landschaftsprägenden Gesamtanlage in ihrem Erscheinungsbild in negativem Sinne beeinträchtigt. Als historisches Bauwerk prägt die Marksburg die Landschaft. Ihr unverfälschter Anblick ist besonders schützenswert. Eine raumordnerische Prüfung durch die SGD Nord war erforderlich, da die Verbandsgemeinde Loreley über keinen wirksamen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergienutzung verfügt.

Zwar hatte der Verbandsgemeinderat am 28. April 2015 einen Beschluss zur Offenlage gefasst, der aber von der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Rhein-Lahn jüngst für unwirksam erklärt wurde. Ob dieser Entwurf des Flächennutzungsplans überhaupt genehmigungsfähig ist, ist nicht abschließend geklärt.

Vor dem Hintergrund der großen Anzahl von geplanten Anlagen im Rahmenbereich des Unesco-Welterbes Oberes Mittelrheintal ist das auch fraglich. Wenn eine Flächennutzungsplanaussage fehlt, greift die Privilegierung der Windkraft nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Danach besteht für solche Anlagen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Eine vereinfachte raumordnerische Prüfung wurde eingeleitet

Da es sich bei diesen Anlagen aber um raumbedeutsame Anlagen handelt, hatte die SGD Nord eine vereinfachte raumordnerische Prüfung eingeleitet. Nach dem nun vorliegenden Ergebnis dürfen die Anlagen nicht gebaut werden, weil wie erläutert, erhebliche öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

Zum Hintergrund:

Die Träger der Bauleitplanung (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Städte und Gemeinden) haben in Rheinland-Pfalz nach der Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) die Aufgabe der Steuerung der Windkraft übertragen bekommen. Nur durch Ausweisung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen kann für die restliche Fläche eine Ausschlusswirkung für die Windkraft erzielt werden.

Verfügt eine Verbandsgemeinde über keinen Flächennutzungsplan Teilplan Wind, greift die Privilegierung nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Danach sind auf dem gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Windkraftanlagen zu genehmigen, sofern dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Den Planungsgemeinschaften kommt nach dem LEP IV nur noch eine geringere Bedeutung bei der Steuerung der Windkraft zu. Zwar können sie Vorranggebiete ausweisen, allerdings nicht den Ausschluss auf dem Rest der Fläche festsetzen. In der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald hatte es jüngst Diskussionen über den Regionalen Raumordnungsplan (RROP) gegeben, da einige geplante Vorranggebiete über die in den Flächennutzungsplänen festgesetzten Konzentrationszonen hinausgingen. Bei eventuellen Anträgen für Windkraftanlagen in diesen Überlappungszonen haben diese geplanten Vorranggebiete jedoch keine umfassende rechtliche Bindung. Der Ausschluss über wirksame Flächennutzungspläne wäre dann zulässig. Wenn im umgekehrten Fall ein vom Regionalplan vorgesehenes Vorranggebiet kleiner ist als die Konzentrationsfläche, die die Gemeinde zur Nutzung von Windenergie festgelegt hat, dann gilt auch hier der kommunale Flächennutzungsplan und somit die Entscheidung der Gemeinde.

Nach dem Gegenstromprinzip hat die Planungsgemeinschaft die kommunalen Planungen zu berücksichtigen. Hintergrund für diese Möglichkeit der Gemeinden ist, dass die Landesregierung in Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 die kommunale Bauleitplanung beim Ausbau der Windenergienutzung mit der Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des LEP IV gestärkt hat. Mitausschlaggebend hierfür war eine fehlende regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung in der größten rheinland-pfälzischen Planungsregion Mittelrhein-Westerwald.

Pressemitteilung der SGD Nord

Windräder prägen und beeinträchtigen die Landschaft - nicht selten auch negativ.. Foto: Wikipedia/Dirk Ingo Franke

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Kommentare
12.08.201509:25 Uhr
Realist

Mittlerweile würde ich Geld verwetten, dass ich die Renaissance der Atomenergie miterleben werde. Oder wir buddeln irgendwo nochmal groß Kohlevorkommen aus. Überall werden die erneuerbaren Energien propagiert, überall wird geplant, überlegt, und dann verworfen. Weil plötzlich merkt man, wenn dann wirklich so ein Windrad irgendwo steht, dann sieht man es auch von weiter Entfernung. Und wenn man näher dran geht, hört man es (und so nah muss man dafür gar nicht dran gehen). Und wenn dann mal ein Vögelchen dagegen fliegt, man glaubt es kaum, dann geht das Vögelchen kaputt. Ganz Deutschland will die Energiewende, ganz Deutschland will eine langfristig sichere, günstige, ausreichende Stromversorgung. Aber Windräder, Stromtrassen usw. will - natürlich - keiner. So verhält sich die Bevölkerung, und die Politik - natürlich - gleich mit. Allgemeiner Konsens ist: Strom kommt aus der Steckdose, und damit muss es dann auch gut sein. Ist Deutschland für die Energiewende vielleicht einfach zu blöd?

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