Polizei stoppt betrunkenen Autofahrer – dieser reagiert mit Widerstand
8.12.: Riskante Fahrt unter Alkoholeinfluss
Eitorf. Am Montag, 8. Dezember, wurden Polizisten nach Eitorf gerufen, nachdem ein Verkehrsteilnehmer gegen 15:55 Uhr gemeldet hatte, dass er hinter einem grauen Kastenwagen herfahre, der wiederholt von seiner Fahrspur abkomme.
Diese Fahrweise zwang mehrere entgegenkommende Fahrzeuge zu abruptem Abbremsen und einen Fußgänger dazu, beiseite zu springen, um Kollisionen zu vermeiden.
Eine Streifenwagenbesatzung entdeckte das auffällige Fahrzeug schließlich auf dem Parkplatz eines Lebensmittelgeschäfts an der Straße „Im Auel“.
Beim Näherkommen nahmen die Beamten einen deutlichen Alkoholgeruch wahr und bemerkten mehrere Flaschen alkoholischer Getränke im Inneren des Fahrzeugs.
Der Fahrer, ein 39-jähriger Mann, zeigte sich sofort aggressiv und unkooperativ gegenüber den Polizisten. Er bestritt vehement die Vorwürfe, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben und unter Alkoholeinfluss zu stehen, und beleidigte die Beamten.Den Atemalkoholtest verweigerte er.
Als er zur Klärung des Sachverhalts und zur Entnahme einer Blutprobe auf eine Polizeiwache gebracht werden sollte, verweigerte der Mann, der keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, die Mitwirkung. Er versuchte sogar, den Ford erneut zu starten, um sich der polizeilichen Maßnahme zu entziehen.
Mithilfe einfacher körperlicher Gewalt gelang es den Beamten, den widerspenstigen Fahrer in den Streifenwagen zu bringen. Da er dort um sich spuckte, wurden ihm neben Handfesseln auch eine sogenannte Spuckhaube angelegt.
Während ein Arzt dem Mann schließlich auf der Wache eine Blutprobe entnahm, kam bei weiteren Ermittlungen ans Licht, dass der 39-Jährige zur Tatzeit nicht berechtigt war, den Transit zu führen und zudem keine gültige Fahrerlaubnis besaß.
Da er bereits mehrfach wegen ähnlicher Delikte aufgefallen war, wurde er vorläufig festgenommen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung war die Entscheidung, ob der Mann in Haft genommen wird, noch ausstehend.
Unabhängig davon muss er sich wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses, Unterschlagung, Beleidigung, des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten. BA
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