FC Unkel 80 e.V.
Mitgliederversammlung und Satzungsänderung FC Unkel 1980 e.V.
aus Unkel
Mitgliederversammlung FC Unkel 80 e.V.
Ort: Vereinsheim FC Unkel 80, Linzer Str., Sportpark
Wann: Donnerstag, 19.11.2026, 19:00 Uhr
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden.
TOP 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung.
TOP 3 Feststellung/Erwirken der Beschlussfähigkeit.
TOP 4 Feststellung der Ergänzung der Tagesordnungspunkte durch eingegangene schriftliche Vorschläge gem. Vereinssatzung.
TOP 5 Berichte des Vorstandes a) 1. Vorsitzender und Jugendleiter. b) Schatzmeister.
TOP 6 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
TOP 7 Neuwahl des Vorstandes.
TOP 8 Satzungsänderung (Vorstellung, Beratung inkl. Beschluss).
TPO 9 Neue Beitragsstruktur (Vorstellung, Beratung inkl. Beschluss).
TOP 10 Informationsaustausch zur Zusammenarbeit mit der Stiftung JSI, Vertragsgrundlagen und Kostenstrukturen.
TOP 11 Behandlung eingegangener Vorschläge aus TOP 4.
TOP 12 Aussprache.
TOP 13 Verschiedenes.
Neufassung Vereinssatzung FC Unkel 1980 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der am 11. Januar 1980 gegründete Verein trägt den Namen „Fußball-Club Unkel 1980 e.V.“. Er ist Mitglied des Fußballverbandes Rheinland. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in 53572 Unkel/Rhein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen unter der derzeitigen Vereinsregisternummer. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz / Rhein.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und insbesondere der sportlichen Jugendarbeit nach den Grundsätzen des Amateursports. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen, sowie die Unterstützung von gemeinnützigen Stiftungen, die die Aufgaben der zuvor genannten Pflicht übernommen haben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Vermitteln von Fähigkeiten in der jeweiligen Sportart, durch sportliche Bewegungen und Wettkämpfe mit anderen Vereinen und Mannschafen sowie durch Teilnahme an Sportveranstaltungen wie z.B. Turniere und auch deren Ausrichtung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist neutral im Hinblick auf Politik, Religion, Rasse, Geschlecht oder Herkunft.
§ 3 Mitgliedschaft Abs. 1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen sowie Ehrenmitgliedern. a. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b. Als Jugendliche gelten alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. c. Persönlichkeiten, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Abs. 2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Antragstellung an den Vorstand des Vereins, der bei Jugendlichen von mindestens einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung bekannt geben. Mit seinem Antrag erkennt der Antragsteller die Gültigkeit der Satzung an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet: a. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden muss, b. durch Tod, c. durch Ausschluss aus dem Verein. Abs. 2 Jeder Ausscheidende hat die Mitgliedsbeiträge bis zu seinem Ausscheiden zu entrichten und bleibt dem Verein hierfür, wie auch für alle sonstigen ihm während seiner Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen haftbar. Abs. 3 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Abs. 4 Der Austritt ist im Jahresverlauf zulässig zum: a. 30.06. und b. 31.12. Abs. 5 Erfolgt der Austritt gem. Abs. 4 Punkt a. erstattet der Verein die Hälfte der Jahresmitgliedschaft an das ausscheidende Mitglied auf die zuletzt bekannte Bankverbindung.
§ 5 Ausschluss Abs. 1 Der Ausschluss eines Mitglieds geschieht durch den Vorstand. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied: a. seinen Verpflichtungen aus der Satzung in wesentlichen Punkten zuwiderhandelt, b. sich einer Handlung schuldig gemacht hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins vorsätzlich zu schädigen oder das Zusammenleben innerhalb des Vereins gravierend zu beeinträchtigen. Abs. 2 Vom erfolgten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen. Es kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte der Mitglieder Abs. 1 Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen besonderen Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es die festgesetzten Beiträge bezahlt hat. Abs. 2 Stimmrecht hat jedes Mitglied, dass am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Abs. 3 Stimmberechtigte Mitglieder können bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche Vorschläge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
§ 7 Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu pflegen, fördern und vertreten, die Bestimmungen der Satzung der Spiel- und Platzordnung zu folgen und die Beiträge pünktlich zu zahlen, sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8 Beiträge und Spenden Ordentliche Mitglieder und Jugendliche haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tage des Beitritts. Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bestimmungen und Festsetzungen des Fußballverbandes Rheinland e.V. und kann durch die Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1.1. fällig und bis spätestens zum 1.2. eines jeden Jahres in voller Höhe im Voraus zu entrichten. Grundsätzlich wird der Mitgliedsbeitrag per Lastschriftmandat von dem in der Beitrittserklärung angegebenen Referenzkonto abgebucht. Das Mitglied hat die Verpflichtung den Verein über Änderung des Referenzkontos zu informieren, andernfalls werden Rückbuchungsgebühren vom Mitglied zurückgefordert. Mitglieder, die keine Bankeinzugsberechtigung erteilt haben, zahlen einen zusätzlichen Verwaltungsbeitrag von 15 % des Jahresbeitrages. Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für etwaige Jahresüberschüsse.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Abteilungen.
§ 10 Mitgliederversammlung Abs. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung mindestens eines Tagesordnungspunktes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zusätzlich findet § 6 Abs. 3 Anwendung. Auf Antrag der stimmberechtigten Mitglieder hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 60 Tagen stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung im offiziellen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel mit Nennung der Tagesordnungspunkte. Das Stimmrecht und die Beschlussfähigkeit ist wie in § 6 und § 10 Abs. 4 geregelt. Abs. 2 Erfolgt von der Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung zu § 10 Abs. 5a, 5e oder 5f, so ist diese schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten dem Vereinsregister zwecks weiterer Veranlassung zuzuleiten. Abs. 3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich und nicht schriftlich ausüben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag mittels öffentlicher Bekanntmachung im offiziellen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel einberufen. Abs. 4 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Beschlussfähigkeit erwirkt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähigkeit beschließen. Bei weiterer Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Bei Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Änderung der Satzung müssen zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen; bei Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschließen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Abs. 5 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung (auf 2 Jahre), b. die Wahl von zwei Kassenprüfern (auf 2 Jahre), die Wahl des Vereinslokals (auf 2 Jahre) c. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge, d. die Beschlüsse über Satzungsänderungen, e. den Beschluss zur Auflösung des Vereins.
§ 11 Wahlen Wahlen sind schriftlich und geheim, es sei denn, dass die Wahlberechtigten einstimmig etwas anderes beschließen. Blockwahl oder Teilblockwahl ist möglich, bedarf allerdings der Zustimmung der Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Vorstand Abs. 1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Die Vertretung erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsangehörige. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Abs. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der geschäftsfähigen Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl bis zum Ende der Wahlperiode ergänzen (Kooption). Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Abs. 3 Der Jahresabschluss des Schatzmeisters ist von den Kassenprüfern jährlich zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Dem Vorstand ist der Jahresabschluss und Prüfbericht jährlich vorzulegen.
§ 13 Abteilungen Abs. 1 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, kann der Vorstand die Bildung von Abteilungen beschließen. Der Leiter einer solchen Abteilung soll Beisitzer des erweiterten Vorstandes sein. Abs. 2 Die Abteilungen sind in ihrem Aufgabengebiet selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 14 Haftung Nach den allgemein gültigen Versicherungsbedingungen des Fußballverbandes Rheinland e.V. werden die Mitglieder des Vereins bei der Ausübung ihres Sports durch den Verein gesichert. Über die Versicherung hinaus übernimmt der Verein keine Haftung, insbesondere auch nicht für Sachverluste irgendwelcher Art.
§ 15 Auflösung, Aufhebung Abs. 1 Die Liquidation des Vereins wird von dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister durchgeführt. Abs. 2 Ein etwaiger Vermögensüberschuss fällt an die Verbandsgemeinde Unkel als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Freiwillige Feuerwehr – Löschzug Unkel – und zwar nur für gemeinnützige Zwecke.