Auch außerhalb der Schonzeit bei Gehölzarbeiten Tierschutz beachten
Baum- und Heckenschnitt ab 1. März eingeschränkt
Region. Bäume fällen, Sträucher roden oder Hecken radikal zurückschneiden – mit Beginn des Monats März sind für diese Arbeiten gesetzliche Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Hierauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises hin.
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