Politik | 21.09.2026, 13:53 Uhr

Zur Rolle von Ortsgemeinderat und Verbandsgemeindeverwaltung

Der Ortsgemeinderat hat selbst entschieden

VG Wirges. Die Entscheidung über das Bürgerbegehren gegen den Windpark „Drei Eichen“ ist in Leuterod gefallen. Getroffen hat sie ein Ortsgemeinderat, der sich seit 2024 mit dem Vorhaben befasst und beide Rechtsauffassungen kannte.

In der öffentlichen Diskussion ist zuletzt ein anderer Eindruck entstanden: Die Entscheidung sei in Wirges getroffen und in Leuterod lediglich nachvollzogen worden. Das ist falsch. Die Ortsgemeinde Leuterod möchte erläutern, warum.

Wie Entscheidungen in einer Ortsgemeinde zustande kommen

Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz haben kein eigenes Rathaus und keine eigenen Verwaltungsmitarbeiter. Die Verwaltungsarbeit erledigt nach § 68 der Gemeindeordnung die Verbandsgemeindeverwaltung, und zwar im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde. Der Anstoß für ein Thema kommt in aller Regel aus der Ortsgemeinde selbst. Ortsbürgermeister und Beigeordnete bringen Vorhaben auf, beauftragen die Verbandsgemeindeverwaltung Angebote einzuholen, sprechen dann gemeinsam mit den Anbietern und erarbeiten zusammen die Konzepte. Die Verbandsgemeindeverwaltung bringt das in die Form einer Beschlussvorlage, prüft den rechtlichen Rahmen und zieht bei Bedarf weitere Fachleute hinzu. Am Ende steht ein Vorschlag, wie entschieden werden könnte.

Dieser Vorschlag ist keine Anweisung. Der Ortsgemeinderat kann ihm folgen, ihn ändern oder ihn ablehnen. Entschieden wird allein im Rat, von gewählten Bürgerinnen und Bürgern aus der Ortsgemeinde. Ist der Beschluss gefasst, kehrt sich das Verhältnis um: Er ist verbindlich, und die Verwaltung setzt ihn um. Sie kann ihn weder abändern noch übergehen.

Der Ortsgemeinderat ist von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt und entscheidet in eigener Verantwortung. Er lässt sich dabei weder von Vorlagen der Verwaltung noch von öffentlichem Druck leiten, sondern von der Sach- und Rechtslage.

Dass die Verwaltung überhaupt einen Vorschlag macht, hat einen einfachen Grund: Beschlüsse müssen rechtmäßig sein. Ein Beschluss, der gegen geltendes Recht verstößt, kann von der Bürgermeisterin und/oder der Kommunalaufsicht beanstandet werden und muss dann wieder aufgehoben werden. Die Vorlage zeigt dem Rat deshalb, welcher rechtliche Rahmen gilt.

Der Beschlussvom 3. September

Mit dem Vorhaben befasst sich der Ortsgemeinderat seit dem Grundsatzbeschluss vom März 2024. Die Beschlussvorlage einschließlich der anwaltlich geprüften Rechtsauffassung lag den Ratsmitgliedern vor der Sitzung vor. In der Sitzung haben sie zusätzlich die Gegenposition der Bürgerinitiative gehört, die ihre juristisch ausgearbeitete Stellungnahme ohne zeitliche Begrenzung vortragen konnte. Auf dieser Grundlage haben sie entschieden.

Die Bürgerinitiative hat ihre rechtliche Bewertung erstmals in der Sitzung vorgetragen. Sie stützte sich dabei auf denselben Sachverhalt und kam zu einer anderen rechtlichen Einschätzung. Die Rechtsfrage war zuvor durch eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei und durch den Gemeinde- und Städtebund geprüft worden. Der Rat hat die vorgetragene Gegenauffassung zur Kenntnis genommen und ist bei seiner Bewertung geblieben.

Dass der Rat dabei frei war, hat die Verbandsgemeindeverwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bereits am 1. September schriftlich mitgeteilt: Der Ortsgemeinderat sei in seiner Entscheidung frei, und die Beschlussfassung könne vom Beschlussvorschlag abweichen. Hätte der Rat nach der Anhörung ausreichende Zweifel an der geprüften Rechtsauffassung gehabt, hätte er das Bürgerbegehren für zulässig erklären oder die Entscheidung vertagen können, um die vorgetragenen Einwände prüfen zu lassen. Solche Zweifel sind nicht entstanden.

Bei der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geht es nicht um ein Für oder Wider zur Windkraft. Der Rat prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 a der Gemeindeordnung vorliegen. Angelegenheiten der Bauleitplanung sind einem Bürgerentscheid nach dieser Vorschrift ausdrücklich entzogen. Das Bürgerbegehren war zwar auf die Verpachtung gemeindeeigener Flächen gerichtet, hätte damit aber die laufende Bauleitplanung beendet. Diesen Zusammenhang hat der Rat geprüft und bewertet. Liegt ein Ausschlusstatbestand vor, ist die Rechtsfolge zwingend.

Dass die zugrunde liegende Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt werden kann, bestreitet die Ortsgemeinde Leuterod nicht. Sie ist gerichtlich überprüfbar, und einer solchen Überprüfung sieht die Ortsgemeinde gelassen entgegen. Wer den Beschluss für falsch hält, darf ihn kritisieren. Gefallen ist er in Leuterod, in einem Rat, der vorbereitet war und beide Rechtsauffassungen kannte.

Pressemitteilung der

VG Wirges

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