Politik | 23.03.2018

Bebauungsplan Hauptstraße/Im Stadtpark/Im Andorf wird aufgestellt

Es tut sich was in der Stadtmitte

Eckpunkte und Veränderungssperre beschlossen

Bald könnte die Brache an der Hauptstraße mitten in Bendorf verschwinden. GM

Bendorf. Bereits in seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Bendorfer Stadtrat beschlossen, für den Innenstadtbereich „Hauptstraße/Im Stadtpark/Im Andorf“ einen Bebauungsplan mit dem Planziel der Festlegung von städtebaulichen Zielsetzungen und Ausweisung von Nutzungsoptionen zur Stärkung der Bendorfer Innenstadt aufzustellen. Daran wurde in der Folgezeit nicht mehr weitergearbeitet, weil ein Großeigentümer ein Bauvorhaben planen wollte und diesbezügliche Änderungen in die Planung einfließen sollten. Da sich aber in dieser Richtung nichts getan hat, haben die Mitglieder des Stadtrats in der letzten Sitzung mit zwei Gegenstimmen mehrheitlich zur Konkretisierung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses vom 16.02.2008 die Festlegung folgender Eckpunkte für das Bebauungsplangebiet beschlossen:

- Maximal drei Vollgeschosse plus ein Staffelgeschoss.

- Maximale Gebäudehöhe ab Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße maximal 14 m.

- Grundflächenzahl (GRZ) maximal 0,95 (Durch die GRZ wird die zulässige Grundfläche errechnet und somit der Mindestanteil der Freiflächen auf einem Grundstück definiert. Eine Grundflächenzahl von 0,95 bedeutet also 95 Prozent Bebauung und Versiegelung).

- Geschossflächenzahl (GFZ) maximal 3,2.

- Geschlossene Bauweise (Die Bebauung entlang der Straßen soll erhalten bleiben, die Lücken sollen entsprechend gefüllt werden).

- Die Dachform wird freigestellt.

- Die Art der Dachdeckung wird freigestellt.

- Ausgeschlossen werden nach BauNVO: Vergnügungsstätten - Tankstellen sowie Anlagen für kirchliche Zwecke.

- Wohnungen sind entlang der Hauptstraße nur oberhalb des Erdgeschosses und entlang der Straßen „Im Andorf/Im Stadtpark“ auch im Erdgeschoss zulässig.

- Im Bereich der im Erdgeschoss bereits vorhandenen Wohnungen sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen allgemein zulässig, soweit sie zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Wohnnutzung erforderlich sind.

- Bordellbetriebe und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerblichen Prostitution nachgegangen wird (Wohnungsprostitution, Privatclubs, Kontaktsaunen und Ähnliches) sollen im gesamten Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden.

- Internetcafés, Spielstätten und Wettbüros sollen im gesamten Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden.

Bis ein Bebauungsplan rechtskräftig wird können bis zu drei Jahre vergehen, deshalb beschließt der Stadtrat zur Sicherung der Planung anschließend mit zwei Gegenstimmen, einer Enthaltung und einer Nichtteilnahme an der Abstimmung mehrheitlich eine Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße/Im Stadtpark/Im Andorf“.

Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre und ist ein Instrument der Bauleitplanung, damit kann die Stadt während des Zeitraums der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Errichtung entgegenstehender baulicher Anlagen verhindern. Bauliche Vorhaben wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzugsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr ausgeführt werden. Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre und kann auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen können Ausnahmen von der Sperre zugelassen werden, die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Bauvorhaben die Verwirklichung der künftigen Bebauungsplanung nicht beeinträchtigt.

Bald könnte die Brache an der Hauptstraße mitten in Bendorf verschwinden. Foto: GM

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