Politik | 02.02.2026, 10:38 Uhr

Die Länder handhaben ein Bundesrecht zum Hochwasserschutz recht unterschiedlich

Flutschutz: Bad Neuenahr-Ahrweiler fordert Gleichbehandlung mit Nordrhein-Westfalen

Ahrweiler unter Wasser im Sommer von 2021.  Foto: ROB
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Bad Neuenahr-Ahrweiler. Staunend und ungläubig vernahm das Publikum im jüngsten Stadtrat von Bad Neuenahr-Ahrweiler das jüngste Rundschreiben des Mainzer Umweltministeriums zum technischen Hochwasserschutz. Darin hieß es am 20. Januar: „Nicht zuwendungsfähig sind neue Hochwasserschutzanlagen, wie - Deiche, - Hochwasserschutzwände und - planmäßige mobile Hochwasserschutzsysteme an Fließgewässern nach DIN 19712.“ Da wurde quer durch alle Fraktionen der Ruf laut, Mainz möge dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen, denn für beide Länder gelten dieselben Bundesvorschriften. Hier ein Vergleich der Aufbau- und Entwicklungsgesellschaft (AuEG) und das Ziel der Stadt.

Ungeklärte Förderungen

Auf Landesebene werde derzeit geprüft, in welchem Umfang präventive – zuvor nicht vorhandener – Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen des Wiederaufbaufonds förderfähig sind. Dabei zeichne sich ab, dass eine vollumfängliche Förderfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes – nicht in Aussicht gestellt werde. Bislang begrenze sich die Förderung von Wiederaufbaumaßnahmen im Bereich von Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufen auf die nachfolgende vom Umweltministerium formulierte Auslegung der Verwaltungsvorschrift: „Für die Wiederherstellung der Gewässerinfrastruktur entspricht es daher auch hier grundsätzlich einem nachhaltigen, hochwasserangepassten Wiederaufbau, wenn als Maßstab für die Vermeidung künftiger Hochwasserschäden bei der Wiederherstellung ein Bemessungshochwasser HQ 100 (neu) angehalten wird. Im Einzelfall ist zu bewerten, ob der dazu erforderliche Aufwand im Sinne der gebotenen Angemessenheit als vertretbar gelten kann oder abweichend die Wiederherstellung der Gewässerinfrastruktur im betreffenden Gewässerabschnitt nur an einem Hochwasserereignis ausgerichtet wird, das statistisch einmal in weniger als 100 Jahren zu erwarten ist.“ Soweit bauliche Anlagen wie Ufermauern erforderlich seien, um das Hochwasser schadlos abzuführen, sei im Einzelfall zu prüfen, ob diese Anlagen weit überwiegend aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder auch aus anderen Gründen (statische Zwecke, Schutz von Gebäuden, Straßen) erforderlich seien. „Nur im erstgenannten Fall kann eine Finanzierung als kommunale Infrastruktur und eine Zuschreibung in die Verantwortlichkeit des Gewässerunterhaltungspflichtigen erfolgen“, so das Umweltministerium.

Bisher ungeklärt verbleibt die Förderung entsprechender Hochwasserschutzmaßnahmen aus anderen Gründen (Schutz von Gebäuden, Straßen, Kanäle einschließlich mobiler Hochwasserschutzanlagen). Stadtverwaltung, AuEG und die zuständigen Landesressorts stehen im Austausch.

Das Ziel der Stadt

Ziel der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler ist es, analog zu den Förderrichtlinien von Nordrhein-Westfalen, präventive und zuvor nicht vorhandene Hochwasserschutzmaßnahmen als Fördertatbestand anzuerkennen. In Nordrhein-Westfalen besteht bereits ein klarer und rechtssicherer Rahmen für die Förderung neuer präventiver Maßnahmen vor Starkregen- als auch Hochwasserschäden im Wiederaufbau. Dort werden sowohl konzeptionelle als auch investive Maßnahmen als förderfähig anerkannt, sofern sie Siedlungsbereiche betreffen, die vom Hochwasserereignis betroffen waren. Für zusätzliche präventive Maßnahmen können bis zu zehn Prozent der bewilligten Fördersumme des Gesamtfördertopfs anerkannt werden.

Wie ist die Lage in Nordrhein-Westfalen

Die Handreichung an die Kommunen betont ausdrücklich, dass ein resilienter und klimaangepasster Wiederaufbau ohne vorbeugende Schutzmaßnahmen nicht erreichbar ist. So heißt es dort: „Es wäre nicht im Sinne eines resilienten und klimaangepassten Handelns, nur den Wiederaufbau der Gebäude und der Infrastruktur zu betreiben, ohne zu prüfen, ob nicht auch Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor künftigen Starkregen- und Hochwassergefahren in Betracht kommen.“ Und: Laut der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen können darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen für vor der Starkregen und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 nicht vorhandene Einrichtungen und Anlage zur Prävention gefördert werden.“ Auch können diese dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen beim Wiederaufbau auch mit Verbesserungen für den künftigen Schutz vor vergleichbaren Ereignissen versehen werden. Für diese zusätzlich aufgeführten förderfähigen investiven und konzeptionellen Präventionsmaßnahmen, werde eine Bewilligung von bis zu zehn Prozent der bewilligten Finanzmittel des Wiederaufbauplans als förderfähig anerkannt.

Im Zuge der aktuellen Abstimmungen mit dem Land Rheinland-Pfalz weisen sowohl die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler als auch die Aufbau- und Entwicklungsgesellschaft auf diese Regelung in Nordrhein-Westfalen hin: Es ist aufzuzeigen, dass – gerade aufgrund einer für beide Länder identische bundesrechtliche Grundlage in Form der Bund-Länder-Vereinbarung – auch in Rheinland-Pfalz eine Auslegung der Förderrichtlinien möglich wäre, die eine umfassende Förderung präventiver Hochwasserschutzmaßnahmen im Wiederaufbau zulässt.“ GS

Ahrweiler unter Wasser im Sommer von 2021. Foto: ROB

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