Stadtwerke Sinzig

Hochwasservorsorgeist ein großes Anliegen

Sinzig. Bei Gewässerbegehungen im Stadtgebiet Sinzig wurde festgestellt, dass in unmittelbaren Randbereichen vermehrt Grünschnittabfälle sowie Schnitt/ Brennholz abgelagert werden. Gemäß Paragraf 38 Absatz 4.4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Solche Ablagerungen können bei Starkregenereignissen beziehungsweise bei Hochwasserereignissen mit fortgeschwemmt werden und die hydraulische Abflussleistung des Gewässers derart einschränken, dass es zu Überschwemmungen kommen kann, besonders an Stellen, wo das offene Gewässer in eine Verrohrung übergeht. Die Grundstückseigentümer werden gebeten, die Gewässerrandbereiche von solchen Ablagerungen freizuhalten.Pressemitteilung

der Stadtwerke Sinzig