Politik | 29.07.2016, 14:08 Uhr

Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz

Keine Genehmigung für zwei Windenergieanlagen in Kail

Beeinträchtigung der Reichsburg Cochem und der Burg Coraidelstein in Klotten

Cochem/Klotten. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte die Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m in der Gemarkung Kail.

Die vorgesehenen Standorte gehören zu einem im Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Treis-Karden dargestellten Sondergebiet Windkraft. Bezogen auf dieses Gebiet ist in der Planung auf die Erforderlichkeit von Sichtkontaktanalysen zur Mosel und zu Burgen hingewiesen. Der Landkreis Cochem-Zell versagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil die beiden Burgen in Cochem und Klotten beeinträchtigt würden. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und suchte nach Erhebung des Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage um Rechtsschutz nach.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Windkraftanlagen, so die Koblenzer Richter, seien nicht genehmigungsfähig, da planungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handele, müssten die Ziele der Raumordnung beachtet werden. Zu diesen Zielen gehöre auch das im regionalen Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald formulierte Ziel, dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren.

Die Reichsburg in Cochem und die Burg Coraidelstein in Klotten, bedeutende Denkmäler der Region, zählten zu diesen Anlagen. Aus den im Genehmigungsverfahren erstellten Sichtkontaktanalysen ergebe sich, dass mit der Aufstellung der beiden Windräder neue Dominanzpunkte in der Landschaft entstünden. Von bedeutsamen Blickpunkten aus seien die Rotoren der beiden Windenergieanlagen über der Hangkante zu sehen und wirkten in den Hangbereich hinein. Dies bedeute eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirke und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den Windenergieanlagen wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlören die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktrete. Zugleich verändere sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen, die gegenüber den Windenergieanlagen als technischen Bauwerken zurückträten, während sie ursprünglich die Großbauten in der Landschaft darstellten.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Pressemitteilung

Verwaltungsgericht Koblenz

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