Zum tragischen Tod eines Dreijährigen in einer Bad Breisiger Kita vom Mai 2017

Staatsanwaltschaft: Einspruch gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Staatsanwaltschaft: Einspruch gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Zu einem tragischen Todesfall kam es im vergangenen Jahr in der Kita Regenbogen Bad Breisig. Jetzt soll die Schuldfrage geklärt werden.red

Staatsanwaltschaft: Einspruch gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Der dreijährige Ramzan war in einem Gartenteich in der Nähe der Kita ertrunken. Foto: Archiv

Bad Breisig. Im Mai 2017 war ein Dreijähriger durch eine Verkettung tragischer Umstände ums Leben gekommen. Was war damals passiert? Das Kind hatte sich aus einer 15 köpfigen Gruppe entfernt und die Kita „Regenbogen“ verlassen, ohne dass dies irgendjemandem aufgefallen war. Das nächste Glied in dieser unglücklichen Verkettung war der Umstand, dass der Junge ausgerechnet auf ein naheliegendes Grundstück gelangt war, auf dem sich ein Gartenteich befand, in dem der Junge dann leblos aufgefunden wurde. Der Dreijährige konnte zwar wiederbelebt werden, verstarb aber tragischerweise noch am Abend im Krankenhaus. Die Obduktion ergab nach Angaben der Staatsanwaltschaft Koblenz mit hoher Wahrscheinlichkeit „Ertrinken“ als Todesursache, weshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ein solches Todesermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft laut Oberstaatsanwalt Harald Kruse in allen Fällen ein, in denen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist.

Amtsgericht Sinzig lehnte Aufnahme des Verfahrens ab

Die neueste Entwicklung in diesem Fall: Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 lehnte der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Sinzig die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Leiterin der Kita Regenbogen ab. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz hatte von „fahrlässig durch Unterlassen gebotener Maßnahmen“, namentlich der hinreichenden Sicherung vorhandener Türen gesprochen, die den Tod des dreijährigen Jungen verursacht haben können. Der zuständige Strafrichter in Sinzig kam aber nach umfassenden weiteren Ermittlungen und Zeugenvernehmungen nicht zu der Überzeugung, dass gegen die Leiterin der Kita ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies wäre aber Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens und einer Hauptverhandlung vor Gericht gewesen. Nach seiner Beurteilung könnte der Junge die Kindertagesstätte auf zwei denkbaren Wegen verlassen haben, von denen einer durch eine aus Brandschutzgründen zwingend unverschlossenen Tür führt. Der fehlende Verschluss und ein dadurch ermöglichtes Entweichen des Jungen könne der Kita-Leiterin aber nicht zur Last gelegt werden. Zwar hätte eine andere Türsicherung das Entweichen des Kindes verhindern können, aber die bauliche Ausgestaltung der Türe falle nicht in den Aufgabenbereich der Leiterin. Das Verzwickte: Die Türen sollen einerseits verhindern, dass Kinder die Kita eigenmächtig verlassen können. Gleichzeitig dürfen einzelne Türen, die zu den Fluchtwegen zählen, nicht verschlossen sein, um im Brandfall ein schnelles Verlassen des Gebäudes zu ermöglichen.

Staatsanwaltschaft Koblenz legt Widerspruch ein

Gegen die Entscheidung des Sinziger Strafrichters legte die Staatsanwaltschaft Koblenz nun Beschwerde ein. „Die Einlegung der sofortigen Beschwerde“, erklärte der Leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse, „dient der Fristwahrung. Es wird umfassend zu prüfen sein, ob die von dem Amtsgericht Sinzig beschlossene Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das Ergebnis aller durchgeführten Ermittlungen gerechtfertigt ist. Danach wird entschieden werden, ob die sofortige Beschwerde durchgeführt oder zurückgenommen werden soll“.

Heidgen: Schicksalhafter Unglücksfall

Von Seiten der Stadt Bad Breisig sagt Norbert Heidgen zur möglichen Einstellung des Verfahrens: „Der Todesfall des Kindes bleibt ein schrecklicher Unglücksfall, unser Mitgefühl gilt den Eltern und Geschwistern. Aber auch für die Kinder des Kindergartens Regenbogen und deren Eltern und ganz besonders für die Erzieherinnen und Erzieher war dies ein traumatisches Erleben, das bis heute nicht vollständig aufgearbeitet ist. Aber es gibt immer wieder Unglücksfälle, die juristisch nicht geahndet werden können, weil sie sich schicksalhaft ereignet haben. Wenn es bei der Verfahrenseinstellung bleibt, wäre dies zugleich auch Erleichterung und Abschluss“.