Wefelscheid fordert Lockerung für Flohmärkte an Sonntagen
„Geben Sie endlich den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung ihrer sonntäglichen Freizeit“
Koblenz. „Flohmärkte sind in vielen Kommunen ein fester Bestandteil des öffentlichen Lebens. Sie tragen zur Belebung von Orten bei, fördern den sozialen Austausch und bieten sowohl privaten als auch gewerblichen Anbietern eine niedrigschwellige Verkaufsplattform“, so Stephan Wefelscheid, Landtagsabgeordneter und Vorsitzender der Freie Wähler Stadtratsfraktion in Koblenz.
In Rheinland-Pfalz ist die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen jedoch in der Regel verboten, da § 3 des Feiertagsgesetzes (LFtG) öffentliche Veranstaltungen an diesen Tagen einschränkt. Das führt vielerorts zu Verdruss und Unverständnis, zumal dies in benachbarten Bundesländern flexibler gehandhabt wird.
Zu dieser Diskrepanz hatte Wefelscheid eine Anfrage an die Landesregierung gerichtet, deren Antwort mittlerweile vorliegt: „Wie zuvor bei meiner Anfrage zum sonntäglichen Autowaschen verweist die Landesregierung auf die Weimarer Reichsverfassung und zeigt schon hier, dass offensichtlich veraltete Maßstäbe angelegt werden. Heutzutage ist die Zeit für viele Menschen eben knapp, unter der Woche einen Flohmarkt zu besuchen oder gar zu veranstalten kommt nur noch für wenige infrage.“
Doch laut Antwort der Landesregierung gebe es auch Ausnahmen, wenn es Flohmärkten einer „typischen werktäglichen Geschäftigkeit fehlt“, etwa wenn diese Bestandteil von Festen seien und dort lediglich „kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen Lebens“ verkauft würden. Letztlich müsse jeder an einem Sonntag geplante Flohmarkt trotzdem einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Diese Regelungen hält Wefelscheid für wenig schlüssig: „Wo verlaufen denn da die Grenzen? Wird der sonntägliche Flohmarkt wieder verboten, wenn dort nicht nur kleine Gebrauchsgegenstände angeboten werden, sondern jemand auch sein gebrauchtes Fahrrad verkaufen möchte? Wäre ein Kinderfahrrad dann beispielsweise ein kleiner Gebrauchsgegenstand? Wie werden kleine Gegenstände definiert und wer gibt diese Definition vor? Und welchen Unterschied macht es für die sonntägliche Ruhe, ob die Einnahmen aus einem Flohmarkt einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen oder nicht? Der Zweck des Verkaufs kann doch nicht ernsthaft darüber entscheiden, ob der Akt des Verkaufs als solcher die sonntägliche Ruhe stört. Das macht keinen Sinn.“
Die Einschränkungen gelten laut Antwort der Landesregierung im Übrigen auch dann, wenn eine Kirchengemeinde in ihren Räumlichkeiten an Sonn- oder Feiertagen einen Flohmarkt anbieten will, da der Ort nicht Maßgeblich für eine Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutz sei. „Dass man selbst Kirchen untersagt, an Sonntagen reguläre Flohmärkte in ihrer Gemeinde zu veranstalten, ist für mich unverständlich. Gerade diese sollten doch am besten einschätzen können, ob ein Flohmarkt im Gemeindesaal mit dem Charakter des Sonntags vereinbar ist oder nicht“, findet Wefelscheid.
„Es ist gut und richtig, dass Menschen an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht arbeiten müssen und somit Raum für Erholung und die Religionsausübung erhalten bleibt. Für diese Gängelung, Menschen an freiwilligen und sozial wertvollen Tätigkeiten an Sonntagen zu hindern, habe ich jedoch grundlegend kein Verständnis“, so Wefelscheid. „Die Landesregierung zeigt damit, dass sie die Lebensrealität der Menschen, die immer mehr zwischen beruflichen und privaten Verpflichtungen aufgerieben werden und wenig Zeit und Energie für soziales Engagement und Ehrenamt haben, nicht ernsthaft anerkennt. Herr Minister Ebling, auf meine Frage, ob es Pläne zur Erleichterung der Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen gebe, haben Sie schlicht mit „Nein.“ geantwortet. Das bitte ich Sie dringend zu überdenken und endlich den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung ihrer sonntäglichen Freizeit zu geben.“
Pressemitteilung des
Büro von Stephan Wefelscheid
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