Politik | 29.05.2021

Weitere Lockerungen im Kreis Neuwied

Weiter unter 50er-Inzidenz: Änderungen im Kreis Neuwied ab Sonntag

Symbolbild. Foto: Pixabay

Kreis Neuwied. Im Kreis Neuwied ist am gestrigen Freitag den fünften Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden. Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft. Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat unser Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:

 

Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)

• Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen

Voraussetzungen:

> Bewirtung nur an Tischen

> kein Thekenbetrieb

> Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)

> Kontakterfassung

> Vorausbuchungspflicht

> Testpflicht

 

Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)

• Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin

Voraussetzungen:

> Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (

soweit nicht aus demselben Hausstand)

> pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen

> Testpflicht und Kontakterfassung in

geschlossenen

von Sportanlagen

 

Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)

• Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen

Voraussetzungen:

> Abstandsgebot

> Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)

> Kontakterfassung

> Vorausbuchungspflicht

> Testpflicht

 

Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21.

CoBelVO

)

• Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien

Voraussetzung:

> Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

 

Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)

• Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich

Voraussetzungen:

> maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer

> Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)

> Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) - entfällt am Sitzplatz -

> Kontakterfassung

> personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan

> Testpflicht

• Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen

bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien

Voraussetzung:

> Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

Pressemitteilung Kreis Neuwied 

Symbolbild. Foto: Pixabay

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