Weitere Lockerungen im Kreis Neuwied
Weiter unter 50er-Inzidenz: Änderungen im Kreis Neuwied ab Sonntag
Kreis Neuwied. Im Kreis Neuwied ist am gestrigen Freitag den fünften Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden. Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft. Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat unser Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:
Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)
• Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen
Voraussetzungen:
> Bewirtung nur an Tischen
> kein Thekenbetrieb
> Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
> Kontakterfassung
> Vorausbuchungspflicht
> Testpflicht
Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)
• Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin
Voraussetzungen:
> Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (
soweit nicht aus demselben Hausstand)
> pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen
> Testpflicht und Kontakterfassung in
geschlossenen
von Sportanlagen
Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)
• Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Voraussetzungen:
> Abstandsgebot
> Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)
> Kontakterfassung
> Vorausbuchungspflicht
> Testpflicht
Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21.
CoBelVO
)
• Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien
Voraussetzung:
> Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)
• Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich
Voraussetzungen:
> maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer
> Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)
> Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) - entfällt am Sitzplatz -
> Kontakterfassung
> personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan
> Testpflicht
• Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen
bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien
Voraussetzung:
> Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Pressemitteilung Kreis Neuwied