Politik | 29.08.2014

Rock am Ring: OLG äußert sich zu Namensrechte-Urteil

Nürburgring GmbH i.E. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Bezeichnung „Rock am Ring“

Koblenz. Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung „Rock am Ring“ ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel „Rock am Ring“ zu. Mit dieser Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. August 2014 – 6 U 850/14) den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgericht Koblenz zurückgewiesen.

Seit dem Pfingstwochenende 1985 führten die Parteien – mit Ausnahme der Jahre 1989/1990 – am Nürburgring ein jährliches Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durch. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH, der MaMa Concerts Konzertagentur GmbH, deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Marek Lieberberg war, und der Firma Hoffmann Konzerte.

Nach der Trennung von Marek Lieberberg und MaMa Concerts organisierte die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG das Festival. Im Jahr 1993 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Rock am Ring“ für Konzertereignisse zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG.

In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH i.E. mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt. Die künftige Betreiberin des Nürburgrings, die Capricorn Nürburgring GmbH, verlautbarte im Frühjahr 2014, ab 2015 seien jährliche Rockfestivals am Nürburgring in Kooperation mit anderen Konzertveranstaltern unter der Bezeichnung „Grüne Hölle – Rockfestival am Nürburgring“ geplant.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Nürburgring GmbH i.E. geltend gemacht, bereits vor der Markeneintragung zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG im Jahr 1993 sei ein Werktitelrecht für das Konzertfestival „Rock am Ring“ entstanden. Dieses stehe einer aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu und könne daher nicht allein von der Marek Lieberberg Konzertagentur genutzt werden. Das Landgericht Koblenz hat dem Verfügungsbegehren der Nürburgring GmbH i.E. weitgehend stattgegeben. Erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Koblenz haben die Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH und des dritten Mitveranstalters des ersten Festivals eingewandt, bereits im Jahr 1985 sei in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vereinbart worden, dass die Bezeichnung „Rock am Ring“ allein der MaMa Concerts GmbH zustehen müsse.

Diese Vereinbarung begründet nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ein alleiniges Recht der Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung „Rock am Ring“. Die im Berufungsverfahren erstmals zu berücksichtigende Einigung der Parteien sei wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden könnten. Es könne daher offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen sei. Die Berechtigung aus der Vereinbarung sei später von der MaMa Concerts GmbH auf die Marek Lieberberg Konzertagentur übergegangen. Marek Lieberberg habe sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anlässlich der Trennung von MaMa Concerts mit seinem früheren Mitgesellschafter dahingehend verständigt, dass jeder Gesellschafter „seine“ Künstler und Veranstaltungen weiter betreue. Eine solche einvernehmliche Auseinandersetzung impliziere, dass etwaige Rechte aus Verträgen des zuvor gemeinsam geführten Unternehmens auf die sich trennenden Teilhaber übergingen, um diesen eine rechtlich abgesicherte Fortführung der „eigenen“ Veranstaltungen zu ermöglichen.

Die im Jahr 1985 zur Berechtigung an dem Werktitel „Rock am Ring“ getroffene Abrede sei später auch nicht abgeändert worden. Den in den Jahren 2003 und 2007 getroffenen Kooperationsvereinbarungen sei keine Erweiterung der Rechte der Nürburgring GmbH zu entnehmen, da diese ausschließlich die Aufrechterhaltung des gegebenen Rechtsstandes unter Absicherung der weiteren Zusammenarbeit während der Vertragslaufzeit bezweckt hätten.

Das Urteil des Senats ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eröffnet. Die Nürburgring GmbH i.E. kann ihr Begehren im Wege einer Hauptsacheklage verfolgen.

Zum Hintergrund:

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird grundsätzlich zunächst nur eine vorläufige Entscheidung zur Sache getroffen. Die in dem beschleunigt zu betreibenden Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer summarischen Prüfung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts einschließlich der vorgelegten Unterlagen. Die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung ist eingeschränkt. Abweichend von dem in einem Hauptsacheverfahren geltenden Beweismaß der vollen Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache genügt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Tatsache. Zur entsprechenden Glaubhaftmachung können sich die Parteien insbesondere einer sog. Versicherung an Eides statt bedienen.

Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz

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