Bäume und Hecken zurückschneiden
Kreis Ahrweiler. Die Kreisverwaltung informiert darüber, dass alle Personen, die vorhaben, Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu fällen, zu roden oder massiv zurückzuschneiden, dies bis zum 29. Februar erledigen müssen. Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist eine Verlängerung der Frist durch die Untere Naturschutzbehörde nicht möglich, unabhängig von Witterungsbedingungen oder dem Vegetationsstand.
Das BNatSchG sieht eine geschützte Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September vor, um Lebens-, Brut- und Niststätten wild lebender Tiere, insbesondere von Vögeln, zu schützen und zu erhalten. Während dieser Zeit sind bestimmte Aktivitäten, wie das Schneiden von Hecken und Sträuchern außerhalb von Ortslagen, nicht zulässig. Es gibt Ausnahmen gemäß Paragraph 39 BNatSchG.
Das Rückschnittverbot betrifft nicht Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Flächen, einschließlich privater Hausgärten. Dennoch können artenschutzrechtliche Bestimmungen das Fällen oder den Rückschnitt eines Baumes verbieten, wenn darin Vogelnester oder andere Lebensstätten gefunden werden. Die Beseitigung von Landschaftsbestandteilen wie Feldgehölzen oder Alleen kann ebenfalls behördlich genehmigungspflichtig sein.
Die Kreisverwaltung empfiehlt, bei unklaren Fällen oder Fragen die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Vor Beginn der Arbeiten sollte eine gründliche Sichtprüfung der Gehölze auf Nester und Höhlen zum Schutz von Vögeln und anderen Tieren durchgeführt werden. Falls keine Hinweise auf bewohnte Lebensstätten vorliegen, können die Arbeiten durchgeführt werden. Bei Unsicherheiten ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen ratsam.
Weitere Informationen sind bei Cora Blechen unter der Telefonnummer 02641 / 975-233 oder per E-Mail unter Cora.Blechen@kreis-ahrweiler.de sowie bei Monika Peters unter der Telefonnummer 02641 / 975-442 oder per E-Mail unter Monika.Peters@kreis-ahrweiler.de erhältlich.
BA
