Allgemeine Berichte | 06.06.2025

Fall des Monats Mai: Der verpasste Flug

Symbolbild. Foto: pixabay.com

Koblenz. Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend und beruft sich dabei auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau einen Flug nach Thessaloniki gebucht, der um 5:45 Uhr starten sollte. Beide trafen gegen 4:00 Uhr am Flughafen Hahn ein und begaben sich nach Aufgabe des Gepäcks unmittelbar zur Handgepäck- und Personenkontrolle. Diese Kontrolle nahm nach Angaben des Klägers so viel Zeit in Anspruch, dass er und seine Ehefrau den Flug verpassten. Zur Begründung führt der Kläger an, dass zeitgleich ein weiterer Flug abgefertigt worden sei, was zu einer nur schleppenden Abfertigung geführt habe. Zudem sei die Sicherheitskontrolle unzureichend besetzt gewesen. Auch andere Fluggäste hätten infolge der langen Wartezeiten ihr Boarding verpasst. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nach seiner Darstellung nichts bewirkt, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Der Kläger verlangt daher Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Die Beklagte hält den Anspruch bereits nach der eigenen Schilderung des Klägers für unbegründet. Die Zeitspanne zwischen dem Eintreffen am Flughafen (4:00 Uhr) und dem geplanten Abflug (5:45 Uhr) habe lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen fast aller Fluggesellschaften sowie des Flughafenbetreibers sollten sich Passagiere jedoch 2 bis 3 Stunden vor Abflug am Flughafen einfinden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Rückstaus bei der Abfertigung gegeben. Die Behauptung, die Abfertigung sei schleppend oder unzureichend erfolgt und die Sicherheitskontrollen seien mangelhaft gewesen, werde ausdrücklich bestritten.

Die Entscheidung

Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht, da der Kläger kein substantiiertes und schlüssiges Vorbringen zum Vorliegen eines Sonderopfers erbracht hat. Ein Sonderopfer liegt dann vor, wenn ein Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch aufgrund von Wartezeiten nicht schnell genug abgeschlossen werden kann, um das Boarding noch zu erreichen. Kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer liegt hingegen vor, wenn ein Passagier seinen Flug verpasst, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eintreffens kommt es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an. Der Kläger hat sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2–3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden, sondern lediglich 1 Stunde und 45 Minuten vorher und musste in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben. Der Kläger behauptet pauschal, die Abfertigung der Fluggäste sei „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei nicht ausreichend besetzt gewesen und die Sicherheitsschleusen seien zuvor nicht geöffnet gewesen. Diese Ausführungen genügen weder den Beweisanforderungen noch sind sie bewiesen; die Beweislast hierfür trägt der Kläger. Das beklagte Land hat hingegen unwidersprochen vorgetragen, dass am Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr geöffnet waren, was auch in den Wochen davor und danach üblich gewesen sei, ohne dass es zu Verspätungen oder verpassten Flügen gekommen sei. Der Vortrag des Klägers, auch andere Fluggäste hätten den Flug am 13.05.2023 verpasst, genügt der Darlegungslast nicht, da nicht bekannt ist, wann diese Personen sich am Flughafen bzw. an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und aus welchem Grund sie ihren Flug verpasst haben. Auch daraus lässt sich daher kein dem beklagten Land anzulastender Organisationsmangel herleiten.

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