Landesamt für Steuern: Ferienjobs und Steuern
Ferienjob bleibt meistens steuerfrei
Rheinland-Pfalz. In den Sommermonaten nutzen viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die Gelegenheit, ihr erstes eigenes Geld zu verdienen oder ihr Taschengeld aufzubessern. Dabei sammeln sie nicht nur wertvolle Berufserfahrungen, sondern stoßen auch oft auf steuerliche Fragen. Grundsätzlich müssen für einen Ferienjob Steuern gezahlt werden. Doch in den meisten Fällen werden diese durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder vom Finanzamt zurückerstattet.
Ab wann fallen Steuern auf den Ferienjob an?
Wenn Schülerinnen, Schüler oder Studierende mehr als 1.402 Euro im Monat oder 46,83 Euro pro Tag verdienen, fällt in der Steuerklasse I Lohnsteuer an. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen wird die einbehaltene Lohnsteuer nach dem Jahresende vom Finanzamt zurückerstattet – vorausgesetzt, das gesamte Einkommen bleibt unter einer bestimmten Grenze und es wird eine Steuererklärung abgegeben. So können viele Ferienjobber ihre Steuerlast am Ende des Jahres zurückbekommen.
Beispiel:
Ein 18-jähriger Schüler arbeitet vom 01.07. bis 31.08.2025 und verdient monatlich 1.500 Euro brutto. Der Arbeitgeber zieht in der Steuerklasse I Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer ab. In diesem Beispiel beträgt der Lohnsteuerabzug für die beiden Monate insgesamt 26,50 Euro (ohne Kirchensteuer).
Wichtig zu wissen: Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 16.835 Euro fällt in der Steuerklasse I keine Einkommensteuer an. Die einbehaltene Lohnsteuer (und ggf. Kirchensteuer) werden vollständig zurückerstattet – vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Einkünfte und eine Steuererklärung wird nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben.
Schnell und unkompliziert geht dies mit „Mein ELSTER“, dem kostenlosen und plattformunabhängigen Angebot der Finanzverwaltung zur elektronischen Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung. Weitere Informationen und genaue Anleitungen hierzu finden sich unter www.elster.de.
Was benötigt der Arbeitgeber?
Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Dies benötigt der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und evtl. abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln. Wird auf die Einkünfte auch Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) fällig, wird zudem die Sozialversicherungsnummer benötigt.
Pressemitteilung
Landesamt für Steuern
Rheinland-Pfalz
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