Allgemeine Berichte | 28.07.2023, 09:56 Uhr

Wichtiger Hinweis des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz

Grundsteuererklärung vermeintlich richtig abgegeben und dennoch erinnert worden?

Rheinland-Pfalz. Der Großteil der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz hat bereits die erforderliche Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben. In Rheinland-Pfalz sind dies weit über 80% der erforderlichen rund 2,5 Millionen Erklärungen. Derzeit versenden die Finanzämter Erinnerungsschreiben an die Erklärungspflichtigen, die noch keine Erklärung oder vermutlich zu wenige Erklärungen abgegeben haben.

Die rheinland-pfälzischen Finanzämter hatten als Service in der Regel allen Eigentümerinnen und Eigentümern im Zeitraum Mai bis August 2022 für jedes Aktenzeichen ein Informationsschreiben mit Ausfüllhilfe geschickt.

Wer an die Abgabe der Erklärung erinnert wurde, sollte die hier enthaltenen Angaben und Ausfüllhilfen nutzen und mit seinen eventuell bereits übermittelten Angaben vergleichen. Das Aktenzeichen steht in allen Schreiben des Finanzamts oben auf der ersten Seite.

Die Praxis zeigt, dass die häufigsten Gründe für fehlende Erklärungen die folgenden sind:

• Die Erklärung wurde unter einem anderen Aktenzeichen verarbeitet, als im Informationsschreiben mitgeteilt wurde. Da die Zahlenfolge mit 17 Ziffern sehr lang ist, führt dies in der Praxis häufig zu Fehlern.

Wer elektronisch, z. B. per ELSTER übermittelt hat, kann über „Mein ELSTER“ unter „Meine Formulare“ in den übermittelten Formularen prüfen, ob und unter welchem Aktenzeichen eine Übermittlung erfolgt ist. Bei Rückfragen ist dieses Aktenzeichen anzugeben, damit die Finanzämter zielgerichtet recherchieren können.

• In einigen Fällen wird ein Grundstück bisher unter mehreren Aktenzeichen geführt. Deshalb wird für jedes Aktenzeichen und ggf. für einzelne Grundstücksteile eine eigene Erklärung erwartet. Im Erinnerungsschreiben ist in diesen Fällen nur das Aktenzeichen angegeben, für das noch keine Erklärung vorliegt. Haben Eigentümer bisher getrennt geführte Grundstücksteile unter einem Aktenzeichen zusammengefasst und in einer Erklärung übermittelt, sind die übrigen Aktenzeichen unter Angabe des verwendeten Aktenzeichens dem zuständigen Finanzamt formlos per Brief oder Mail mitzuteilen. Damit wird das Finanzamt in die Lage versetzt, diese Aktenzeichen aus dem Erinnerungsverfahren herauszunehmen.

• Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt neu, dass das Wohnhaus bzw. der Wohnteil sowie der zugehörige Grund und Boden dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zuzuordnen ist und folglich entsprechend bewertet wird. In diesen Fällen ist daher eine separate Erklärung mit eigenem Aktenzeichen zu übermitteln.

• Verwechslung mit Angaben für den ZENSUS: Wer einen frankierten Rückumschlag verschickt hat oder einen Online-Fragebogen – ohne Angabe eines Aktenzeichens und einer Steuernummer – ausgefüllt hat, hat aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Grundsteuererklärung ans Finanzamt gesendet, sondern die Fragen des Statistischen Landesamtes beantwortet.

Falscher Adressat vom Finanzamt angeschrieben?

Die Erklärungen müssen von denjenigen abgegeben werden, die am Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer des Grundbesitzes waren. Sollte versehentlich eine Erinnerung an die Erklärungsabgabe an falsche Adressaten gesendet worden sein, weil der Grundbesitz vor dem Stichtag 1. Januar 2022 verkauft wurde, so sollte umgehend das Finanzamt informiert werden.

Beantwortung von Anfragen kann sich verzögern!

Die Finanzämter sind aufgrund der enormen Anzahl zu bearbeitender Erklärungen und Rückfragen derzeit extrem ausgelastet und bitten um Geduld, dass die Beantwortung von Anfragen länger dauern kann. Informationen und Hilfestellungen, z. B. Klickanleitungen zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung in ELSTER, finden sich auch unter www.fin-rlp.de/grundsteuer.

Pressemitteilung

Landesamt für Steuern

Rheinland-Pfalz

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