Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz informiert

Im Katastrophengebiet gesetzlich unfallversichert

Im Katastrophengebiet gesetzlich unfallversichert

Viele Nothelfende unterstützen derzeit die Aufräumarbeiten im Katastrophengebiet in Rheinland-Pfalz. Fotos: Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Im Katastrophengebiet gesetzlich unfallversichert

Jörg Zervas, Abteilungsleiter „Rehabilitation und Entschädigung“ der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Rheinland-Pfalz. Wer sich als Nothelferin bzw. Nothelfer bei den Aufräumarbeiten im Katastrophengebiet in Rheinland-Pfalz verletzt oder zu Schaden kommt, ist über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP) gesetzlich unfallversichert. Die Behandlung sogenannter Körperschäden, wie z. B. ein Beinbruch oder Schnittwunden, sind ebenso versichert wie psychische Belastungen. Auch das eingesetzte Equipment der Helfenden ist in bestimmten Fällen versichert.

„Dieser Schutz gilt, solange die Region als Katastrophengebiet erklärt ist, bei Seuchengefahr oder auch bei mangelnder Strom- und Wasserversorgung und solange die Zufahrtswege noch nicht hergerichtet sind“, sagt Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. „Alle Personen, die bei Unglücksfällen oder in Not Hilfe leisten oder Menschen aus erheblicher Gefahr für ihre Gesundheit retten, sind gesetzlich unfallversichert“, ergänzt Zervas.

Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz für Nothelferinnen bzw. Nothelfer?

„Die Unfallkasse übernimmt im Falle eines Unfalls oder einer Verletzung der Nothelfenden die Kosten der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation. Dazu zählt z. B. die Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in der Rehabilitationsklinik, einschließlich der notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Therapien und Maßnahmen zur psychotherapeutischen Versorgung“, erläutert der UK RLP-Abteilungsleiter für Rehabilitation und Entschädigung. Auch bei weiteren Folgeschäden sei der Versicherungsschutz gewährleistet.

Wie melde ich einen Unfall?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll darüber informiert werden, dass sich der Unfall durch eine Tätigkeit als Nothelferin bzw. als Nothelfer ereignet hat. Hierüber erfolgt dann die ärztliche Unfallmeldung an die UK RLP.

Betroffene können zudem für die Unfallanzeige das gesetzlich vorgegebene Formblatt nutzen. Die „Unfallanzeige für Beschäftigte“ kann als Word- oder PDF-Datei von der Internetseite www.ukrlp.de, Webcode 132 heruntergeladen werden.

Ersetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Helferinnen und Helfern auch Sachschäden?

Hat der oder die Betroffene ein Hilfsmittel wie z. B. Brille, Hörgerät, Zahnersatz oder Prothese bei der versicherten Tätigkeit getragen und wird es dabei beschädigt bzw. geht es verloren, übernimmt die Unfallkasse die Reparaturkosten bzw. bei Verlust die Kosten der Ersatzbeschaffung.

Auch das Equipment, das bei der Hilfe zum Einsatz kommt und beschädigt wird, ist unter bestimmten Umständen versichert, so zum Beispiel ein Notstromaggregat, Reifen oder auch beschädigte Kleidung.

Der Schaden ist entsprechend nachzuweisen. Hierzu schickt die UK RLP Betroffenen, die sich melden, im Schadensfall ein Antragsformular zu.

Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz finden sich auf der Homepage der Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter https://www.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/Informationsblaetter/Unfallversicherungsschutz_Not_und_Aufraeumhelfende.pdf

Pressemitteilung

Unfallkasse Rheinland-Pfalz