Haus & Grund Rheinland-Pfalz gibt einen Überblick

Lautstärke, Grillen, Gestaltung

Kreis Ahrweiler. Ein Balkon gehört bei der Suche nach einem neuen Zuhause zu den wichtigsten „Ausstattungsmerkmalen“ einer Wohnung. Und durch Corona haben viele Menschen ihren geschützten Freiluft-Platz besonders schätzen gelernt. Trotz erster Öffnungen in einzelnen Urlaubsregionen planen mehr Familien als sonst in diesem Sommer ihre Ferien „auf Balkonien“. Doch des Einen Freud ist des anderen Leid. „Durch die häufigere Nutzung des Balkons kommt es leider auch öfter zum Streit mit Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter“, weiß Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Dabei geht es meist um die Frage, was erlaubt ist, was nicht und wofür eine Erlaubnis des Vermieters benötigt wird.

Bei Beeinträchtigungen

endet die Freiheit

Grundsätzlich gilt: Bei der Dauer und Art der Balkonnutzung haben weder Vermieter noch Nachbarn ein Mitspracherecht. Die Möblierung und Gestaltung (etwa mit Blumen) ist genauso frei wie der Aufenthalt. Auch Wäschetrocknen ist erlaubt. Allerdings hat diese Freiheit eine entscheidende Grenze: Sie gilt nur, solange Andere nicht beeinträchtigt werden.

Die geltenden

Ruhezeiten besser beachten

Natürlich sind auf dem Balkon – selbst im eigenen Urlaub – die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten einzuhalten, die möglicherweise auch die Hausordnung enthält. Auch tagsüber sollten Sie grundsätzlich darauf achten, nicht zu laut zu sein.

Unterschiedliche

Ansichten zum Thema Grillen

Eine echte Belästigung für Andere kann das Grillen sein. Es darf vom Vermieter weder grundsätzlich erlaubt noch verboten werden. Aber die Gerichte erlauben durchaus Beschränkungen – etwa auf Elektrogrills, von denen weniger Qualm und eine deutlich niedrigere Brandgefahr ausgeht. Wie oft das Grillen angemessen (und damit erlaubt) ist, dazu vertreten die Gerichte unterschiedliche Ansichten. Die Spanne reicht von wenigen Stunden im Jahr bis zu mehreren Malen im Monat.

Beim Rauchen lässt

die Justiz vieles offen

Etwas schwammig ist die Rechtsprechung zum Rauchen auf dem Balkon. Hier hat der Bundesgerichtshof zwar festgelegt, dass im Zweifelsfall Gebrauchsregelungen gefunden werden müssen, die sowohl Zeiten zum Rauchen als auch Zeiten ohne Rauchbelästigung ermöglichen. „Aber wie diese Regelungen aussehen sollen oder wer sie zu schaffen hat, hat der BGH leider offengelassen“, sagt Verbandsdirektor Schönfeld.

Besser vorher

die Erlaubnis einholen

Bei der Gestaltung des Balkons dürfen Vermieter beispielsweise dann ein Wörtchen mitreden, wenn dadurch:

Die Bausubstanz beschädigt wird (etwa durch Bohrlöcher) oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden (etwa durch Anbringung einer Markise).

Das Gewicht (beispielsweise von gefüllten Mini-Pools) statisch zum Problem zu werden droht.

Andere Gefahr droht (etwa durch offenes Feuer oder lose Blumenkübel auf der Balkonbrüstung).

Die Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigt (je nach Lage des Balkons etwa bereits durch ein Katzennetz).

Einiges aus dieser Aufzählung ist grundsätzlich tabu und verboten (Thema Sicherheit), Anderes kann der Vermieter erlauben, muss er aber nicht. Das gilt etwa für Katzennetze und – was viele nicht wissen – außenhängende Blumenkästen. Denn vermietet ist in der Regel zwar der Balkon, nicht aber der Raum davor. Keine gute Idee kann es sein, die Grenzen des Vermieters einfach auszureizen und etwa ohne Absprache einfach Löcher in die Wand zu bohren. „Vermieter sind zu möglichen Zugeständnissen erfahrungsgemäß deutlich eher bereit, wenn sie vorher gefragt werden“, weiß Schönfeld.

Rücksichtnahme

und guter Wille helfen

Abseits aller Paragraphen, Regeln und Urteile hat der Experte noch einen wichtigen praktischen Tipp: „Wenn alle ein wenig Rücksicht nehmen, lässt sich der meiste Ärger von vornherein vermeiden“, rät Schönfeld. Und sollte es doch einmal zu Problemen kommen, sei es oft sinnvoller und schneller, nicht gleich Anwälte und Gerichte einzuschalten. Denn das braucht Zeit und kostet schnell viel Geld. „Suchen Sie lieber erst einmal das Gespräch. Oft findet sich bei etwas gutem Willen gemeinsam eine Lösung“, weiß der Fachmann. Scheitert der Versuch, kann immer noch juristische Hilfe in Anspruch genommen werden. Diese können Mitglieder von Haus & Grund in der Rechtsberatung ihres Ortsvereins erhalten.

Pressemitteilung

Haus & Grund Rheinland-Pfalz