Allgemeine Berichte | 25.06.2018

Arbeitsrechtler der Hochschule Fresenius klärt auf

Mythen rund um das Urlaubsrecht

Symbolbild. Foto: PublicDomainPictures/Pixabay

Köln. In einigen Bundesländern beginnen bald die Sommerferien. Damit wird die Urlaubszeit eingeläutet. Egal ob der Urlaub schon zu Beginn des Jahres geplant oder erst kurzfristig gebucht wurde, viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedes Jahr Fragen bezüglich des Urlaubsrechts. Der Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, Prof. Dr. Michael Fuhlrott, erklärt, was es zu beachten gibt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub immer beantragen und Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Unzutreffend ist daher die Aussage, „Urlaub zu nehmen“. Gibt es allerdings keine berechtigten Gründe, die dagegensprechen, ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, den Urlaub abzusegnen. Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde und bleibt der Arbeit damit unentschuldigt fern, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Um das Urlaubsrecht ranken sich aber auch zahlreiche Mythen. Prof. Dr. Fuhlrott erklärt, warum sie keine rechtliche Grundlage haben:

Unternehmen können nicht verlangen, dass der gesamte Urlaub zu Jahresbeginn festgelegt wird.

„Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den Jahresurlaub planen. Der Arbeitgeber hat also ein Recht auf Planungssicherheit. Auch muss der Arbeitgeber nicht sofort über einen Urlaubsantrag entscheiden. Insbesondere wenn noch Abstimmungen mit anderen Arbeitnehmern zur Vertretung erforderlich sind oder die Arbeitsplanung noch nicht steht, darf er die Entscheidung über die Urlaubsgewährung einige Zeit zurückstellen.“

Der Arbeitgeber darf keine Betriebsferien anordnen.

„Viele Firmen legen fest, dass beispielsweise zwischen Weihnachten und Silvester der Betrieb geschlossen wird und alle Mitarbeiter in dieser Zeit Urlaub nehmen müssen. Auch eine Werksschließung im Sommer oder sogar im November mit der Verpflichtung für zwei Wochen, Urlaub zu nehmen, wäre möglich. Für die Planungen der Arbeitnehmer muss dies aber rechtzeitig angekündigt werden und es muss ein angemessener Zeitraum von Urlaubstagen verbleiben, über den die Mitarbeiter frei verfügen können. Zulässig sind auch Beschränkungen des Urlaubs für bestimmte Zeiten: So darf ein Logistikunternehmen z.B. eine Urlaubssperre für die Vorweihnachtszeit verhängen oder eine Schule dem Hausmeister Urlaub außerhalb der Schulferien versagen.“

Eltern mit schulpflichtigen Kindern dürfen immer in den Schulferien Urlaub nehmen.

„Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht. In Ausnahmefällen kann für ein bestimmtes Projekt zeitweise sogar eine Urlaubssperre verhängt werden. Der Vorgesetzte darf zudem die Mindestbesetzung des Unternehmens oder der Abteilung festlegen. Sicher ist jede Firma jedoch gewillt, familienfreundliche Regelungen zu finden. Gibt es allerdings mehr Urlaubswünsche von Eltern mit Kindern als der Arbeitgeber genehmigen möchte, muss er -gegebenenfalls jahresweise verteilt - versuchen, die widerstreitenden Urlaubswünsche gerecht zu verteilen.“

In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen.

„Der zweiwöchige Griechenlandurlaub ist schon lange gebucht und bezahlt. Doch kurz vorher wechselt man den Job. Vielen stellt sich die Frage, ob sie die Reise in diesem Fall canceln müssen. Es empfiehlt sich, dies bereits im Vorstellungsgespräch anzusprechen, um eine Einigung zu finden. Denn: Im neu angetretenen Arbeitsverhältnis hätte man keinen Anspruch auf diesen Urlaub. Grundsätzlich erwirbt man auch während der Probezeit pro Monat mindestens zwei Tage Urlaubsanspruch, den man nach Genehmigung des Vorgesetzten auch nehmen darf. Der volle Urlaubsanspruch wird allerdings erst nach sechs Monaten erworben. Wer also in seinem neuen Job nach drei Monaten schon eine zweiwöchige Reise antreten will, tut gut daran, dies rechtzeitig abzustimmen.“

Krankheit im Urlaub das persönliche Pech des Arbeitnehmers.

„Natürlich mindert eine Krankheit die Urlaubsfreuden. Wer sich aber im Urlaub an der Paella den Magen verdorben hat oder beim Mountainbiking stürzt und verletzt, urlaubt nicht mehr, sondern ist krank. Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor. Der Urlaub kann daher erneut beansprucht werden. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitteilt. Möchte der Arbeitnehmer also später seinen Urlaub erneut geltend machen, muss er seinen Arbeitgeber umgehend informieren. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, bekommt er zwar bei Nachweis der Erkrankung nach Rückkehr die Tage ebenfalls gutgeschrieben, riskiert aber eine Abmahnung wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht.“

Für Notfälle kann der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen

„Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden. Nur in absoluten Notfällen mag im Einzelfall anderes gelten - etwa wenn das Unternehmen sonst den Betrieb nicht aufrechterhalten könnte. Eine Firma kann seine Mitarbeiter allenfalls um eine Rückkehr oder einen Verzicht bitten und müsste dann aber auch sämtliche anfallenden Kosten übernehmen. Auch die Urlaubsadresse muss vom Arbeitnehmer nicht hinterlassen werden und das Smartphone darf abgeschaltet werden. Urlaub dient der Erholung, so dass der Arbeitnehmer hier sprichwörtlich ein Recht zum Abschalten hat.“

Fällt der Rückflug aus, ist das höhere Gewalt

„Arbeitnehmer sind gehalten, sich über den Stand ihrer Rückflüge zu informieren. So werden z.B. oft Streiks längere Zeit im Vorfeld angekündigt, so dass Mitarbeiter sich auf diese Situation vorbereiten können. Ist für den Arbeitnehmer daher schon vorher sicher absehbar, dass der Rückflug oder die Fähre ausfallen wird und eine rechtzeitige Rückkehr nicht gewährleistet ist, muss er aktiv werden und ggf. schon vorher seine Flüge umbuchen, um rechtzeitig wieder erscheinen zu können oder um eine Urlaubsverlängerung bitten. Auch bei urplötzlich eintretenden Naturereignissen wie einem ausbrechenden isländischem Vulkan, die zur Streichung aller Flüge führt gilt: Erscheint man wegen stornierter Flüge nicht rechtzeitig im Büro, muss der Mitarbeiter seinen Chef nicht nur unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, sondern für diese Zeit auch bezahlten oder ggf. unbezahlten Urlaub nachreichen.“ Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius, wo er am Hamburger Standort den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.B.) und den Masterstudiengang Human Resources Management (M.A.) leitet.

Pressemitteilung Hochschule Fresenius - Fachbereich Wirtschaft & Medien

Symbolbild. Foto: PublicDomainPictures/Pixabay

Leser-Kommentar
Bildergalerien
Neueste Artikel-Kommentare
  • KG: Gerechtigkeit muss sein. Aber Gerechtikkeit bedeutet aber nicht unbedingt, was viele Bürger wollen, nämlich die härtestmögliche Bestrafung des ehemaligen Landrats. Wenn der Klageerzwingungsantrag überhaupt...
  • Gerhard J. Mätze: Es ist schon unglaublich wie gerade auch in diesem Verfahren die Justizbehörden agierten. Ich bin im Wissen einer weiteren für mich schon unglaublichen Angelegenheit, in welcher sich die gleichen Stellen ebenso für mich haarsträubend bewegen.
  • Dieter Rolf Bersieck: Das hoffe ich auch, ich wünsche viel Erfolg und Gerechtigkeit
  • H. Schüller: Erst gestern gab es wieder einen Oberleitungsschaden an einem beschrankten Bahnübergang. Dergleichen kann ab 1. Dezember 2025 also auch an der Ahrtalbahn passieren. Um Bahnstromunfälle zu vermeiden...

Remagen fordert konkrete Lösungen vom Land

  • K. Schmidt: Den "sozialen" Medien nach gibt es in Remagen zur Bürgermeisterwahl wohl einen AfD-Kandidaten, bisher bekannt ist nur Herr Ingendahl als weiterer Kandidat. Ich glaube, das ist das erste Mal in der Region hier.
Anzeige Haushaltsauflösungen und Ankauf
Dauerauftrag 2025
Imageanzeige
Anzeige Black Friday / Sonderpreis wie vereinbart
WIR SUCHEN IN VOLLZEIT Facharbeiter:in für Qualitätssicherung
Schulsozialarbeit und Sozialarbeit Waldkita
Rückseite
Weihnachtszauber im Brohltal
Weihnachtszauber im Brohltal
Empfohlene Artikel

Koblenz. Am Samstag, den 17. Januar 2026, veranstaltet die im Jahre 1808 gegründete Bürgergesellschaft Casino zu Coblenz wieder den alljährlichen Casinoball in der Rhein-MoselHalle in Koblenz.

Weiterlesen

Neuwied. Jeden einzelnen Tag werden in Deutschland Frauen und Mädchen Opfer von häuslicher Gewalt, Stalking, sexualisierter Gewalt und anderer Formen von Gewaltanwendung.

Weiterlesen

Weitere Artikel

49-Jähriger zunächst in hilfloser Lage angetroffen

Euskirchen: Mann greift Polizistin an

Euskirchen. Am Donnerstag, den 27. November, gegen 11.50 Uhr wurde ein 49-jähriger Euskirchener im Bereich der Berliner Straße in hilfloser Lage am Boden liegend angetroffen. Eine hinzugerufene Polizeistreife näherte sich dem Mann, um ihm Hilfe zu leisten.

Weiterlesen

Dauerauftrag
Dauerauftrag 2025
Rund ums Haus Daueranzeigr
Wir helfen im Trauerfall
Imageanzeige
Gesundheitsexperten in Bad Neuenahr-Ahrweiler
Pelllets
Heimersheimer Weihnachtsmärktchen, 29. – 30.11.25
Heimersheimer Weihnachtsmärktchen, 29. – 30.11.25
Black im Blick
Black im Blick
Imagenanzeige
Black im Blick - Stellenanzeige
Heimersheimer Weihnachtsmärktchen, 29. – 30.11.25
Imageanzeige
Lucia Markt in Rech
Weihnachtszauber im Brohltal
Weihnachtsmarkt im Kurpark