Staatliche Flut-Soforthilfe

Pfändungsfreiheitnun gesetzlich geregelt

Pfändungsfreiheit
nun gesetzlich geregelt

Das Amtsgericht Sinzig.Quelle: Amtsgericht Sinzig

Sinzig. Nach bislang geltender Rechtslage waren staatliche Soforthilfe-Zahlungen zur Bewältigung der Flutfolgen, wenn sie auf ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) überwiesen wurden, nicht von vornherein von der Pfändung ausgenommen. Vielmehr bedurfte es stets eines Antrags bei Gericht und eines daraufhin ergehenden Gerichtsbeschlusses, der die entsprechenden Geldbeträge als nicht von der Pfändung erfasst erklärte. Dies hatte zur Folge, dass staatliche Hilfsgelder von den Banken nicht ohne Weiteres sofort an die Betroffenen ausgezahlt werden konnten, sondern regelmäßig der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden musste, was – nicht zuletzt wegen der gebotenen Beteiligung der Gläubiger – Zeit in Anspruch nahm, so dass sich die Auszahlung der Hilfsgelder oftmals verzögerte.

Seitens des Amtsgerichts Sinzig, das schon frühzeitig mit entsprechenden Verfahren befasst war, wurde gegenüber der Landesregierung auf die Problematik hingewiesen und die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Pfändungsfreiheit staatlicher Fluthilfen angeregt, damit die Hilfsgelder möglichst schnell, unbürokratisch und unkompliziert dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Die Vorschläge wurden von der Landesregierung aufgegriffen und in ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben eingebracht. Durch die Neuregelung wird ein Gang zu Gericht in vielen Fällen entbehrlich und eine sofortige Auszahlung der Hilfsgelder durch die Banken möglich sein.

Dass auf diese Weise innerhalb kürzester Zeit deutliche Verbesserungen für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern herbeigeführt werden konnten, ist nicht zuletzt ein Beleg für eine bürgernahe Justiz, deren Ziel es ist, den rechtlichen Anliegen, Sorgen und Nöten der Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gerecht zu werden, und zu der das Amtsgericht Sinzig auch künftig beitragen wird.

Pressemitteilung des

Amtsgerichts Sinzig