Allgemeine Berichte | 13.03.2020

Landkreis Mayen-Koblenz und Stadt Koblenz ordnen Veranstaltungsverbote an

Schulen und Kitas bleiben geschlossen

Veranstaltungen mit über 75 Personen untersagt – strenge Auflagen für kleinere Veranstaltungen

Landrat Dr. Alexander Saftig, Oberbürger-meister David Langner und Bürgermeisterin Ulrike Mohrs informierten über die aktuelle Lage im Zusammenhang mit dem Coronavi-rus und die Auswirkungen auf das Leben in 125 Stadt und Kreis. Foto: Landkreis Mayen-Koblenz

MYK/Koblenz. Die Kindertagesstätten und Schulen im Landkreis Mayen-Koblenz sowie in der Stadt Koblenz bleiben ab sofort bis zum Ende der Osterferien, einschließlich 17. April, geschlossen. Veranstaltungen und Versammlungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl ab 75 Besuchern sind ab sofort untersagt. Für kleinere Veranstaltungen mit unter 75 Teilnehmern gelten strenge Auflagen.

Notbetreuung für Kinder und Schüler

Für die Stadt Koblenz gilt ab Montag, 16. März eine Notbetreuung für Kinder, die nicht im privaten Bereich betreut werden können. „Wir bitten alle Eltern, dieses Angebot wirklich nur in Anspruch zu nehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist“, stellt Ulrike Mohrs, Bürgermeisterin der Stadt Koblenz klar. Folgende Regelungen gelten dabei: Kindergartenkinder werden in ihrer Kita / Kindergarten, Grundschulkinder in ihrer Grundschule und 20 Schüler von weiterführenden Schulen der Klassen 5 und 6 in der Grundschule oder Kita in ihrem jeweiligen Wohnort betreut. „Sollten wir am Montag feststellen, dass die Anzahl der zu betreuenden Kinder zu groß wird, behalten wir uns vor, den Personenkreis derer, die das Angebot in Anspruch nehmen dürfen, einzuschränken“, sagt Mohrs. Für den Landkreis Mayen-Koblenz ist eine analoge Regelung in Planung, die mit Verbandsgemeinden 30 und Städten aktuell abgestimmt wird.

Strenge Auflagen für Veranstaltungen mit unter 75 Teilnehmern

Während Veranstaltungen mit über 75 Teilnehmern untersagt sind, gelten für Veranstaltungen mit einer kleineren Teilnehmerzahl strenge Auflagen. Private Geburtstagsfeiern, Kino- oder Restaurantbesuche fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelungen. Bei allen anderen Veranstaltungen unter 75 Teilnehmern müssen zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Infektionsschutzmaßnahmen für eine Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem eine angemessene Belüftung, der Ausschluss von Personen mit Symptomen (Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Schüttelfrost, Halsschmerzen), die aktive Information der Teilnehmer sowie eine Eingangskontrolle auf Symptome, die durch den Veranstalter si-cherzustellen ist. Die Einhaltung dieser Maßnahmen müssen Veranstalter gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde mindestens eine Woche von Veranstaltungsbeginn schriftlich mitteilen. Darüber hinaus sind Veranstalter von Veranstaltungen mit unter 75 Personen dazu verpflichtet, Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse jedes Teilnehmers zu ermitteln und für vier Wochen aufzubewahren. Diese Regelung gilt bis Montag, 20. April und kann bei Bedarf verlängert werden.

Erfolgt die Durchführung einer Veranstaltung ohne Einhaltung der Vorgaben, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Wird eine Veranstaltung mit mehr als 75 Personen durchgeführt, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Ein vorsätzlicher Verstoß kann darüber hinaus mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts und auf dringende Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums sowie des Sozialministeriums. Landrat Dr. Alexander Saftig und Bürgermeisterin Ulrike Mohrs erklären dazu: „Zurzeit gibt es im Kreis- und Stadtgebiet bereits mehrere Fälle mit hunderten Kontaktpersonen der ersten Kategorie, Tendenz steigend. Aufgrund dessen besteht bei Veranstaltungen ein immer größeres Risiko, dass auch eine infizierte Person daran teilnimmt und sich dadurch die Anzahl der Kontaktpersonen noch schneller erhöht. Um dies zu verhindern haben wir uns gemeinsam für diese Regelung entschieden.“

Sowohl für private Feiern als auch öffentliche Veranstaltungen mit weniger als 75 Teilnehmern appellieren Landkreis und Stadt dringend an die Veranstalter zu prüfen, ob diese umorganisiert, verschoben oder abgesagt werden können. Im Zweifel sei für den Organisator eher Vorsicht und Zurückhaltung geboten. „Wir können weitere Ansteckungen wahrscheinlich nicht verhindern aber jeder Bürger, jede Behörde, jede Institution und je-der Veranstalter kann einen Beitrag dazu leisten die Ausbreitung zu begrenzen und zu verlangsamen“, sind sich Landrat und Bürgermeisterin einig.

Die schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes ist für den Landkreis Mayen-Koblenz zu richten an: Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz oder per E-Mail an Ordnung@mayen-koblenz.de.

Für die Stadt Koblenz an: Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt – Sachgebiet Sicherheitslagen und Veranstaltungen, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz oder per Email an veranstaltungen@stadt.koblenz.de.

Die Allgemeinverfügungen findet man in In-ternet und www.kvmyk.de oder www.koblenz.de.

Pressemitteilung Stadt Koblenz und Landkreis Mayen-Koblenz

Landrat Dr. Alexander Saftig, Oberbürger-meister David Langner und Bürgermeisterin Ulrike Mohrs informierten über die aktuelle Lage im Zusammenhang mit dem Coronavi-rus und die Auswirkungen auf das Leben in 125 Stadt und Kreis. Foto: Landkreis Mayen-Koblenz

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