Allgemeine Berichte | 19.02.2026

Fünfter Verhandlungstag im Gimmiger Mordprozess

Tötungsdelikt in Bad Neuenahr-Ahrweiler: Verteidigung plädiert auf Totschlag

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Koblenz: Am Donnerstag fand der fünfte Verhandlungstag im Prozess um das Tötungsdelikt in Gimmigen statt. Das Publikumsinteresse war wieder groß, die Bänke im Sitzungssaal 128 des Landgerichts Koblenz waren gut gefüllt.

Der Vorsitzende Richter Rupert Stehlin eröffnete die Verhandlung und bat den von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Dr.med. Gerhard Buchholz sein Gutachten über Matthias K. abzugeben. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie aus Vallendar musste dies anhand der Gerichtsakten und seiner Eindrücke aus dem Prozess tun, denn der Angeklagte selbst hatte nicht mit ihm sprechen wollen.

Keinerlei Hinweise für Störungen

Der Psychiater fand keinerlei Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, für paranoide Störungen, krankhafte seelische Störungen, Wahnvorstellungen, Persönlichkeitsstörungen, Intelligenzstörung, Drogensucht, Alkohol etc. Allerdings seien durch Trennung und damit verbundene Folgen emotionale seelische Erschütterungen entstanden. Das erkläre auch den im April 2024 durchgeführten Suizidversuch des Angeklagten durch Trinken von 400 ml Methanol. Die versuchte Selbsttötung war nach seiner Einschätzung dazu gedacht, seine Ex-Frau zur Rückkehr zu bewegen. Zu spüren waren danach zwar auch Wut und Hass. Es handelte sich nach seiner Meinung dennoch nicht um eine Affekthandlung, sondern um eine bewusste Tat mit entsprechenden Vorbereitungshandlungen. Der vom Angeklagten gegenüber der ehemaligen Lebensgefährten geäußerte Tathergang – Anna habe ihn beschimpft, auch geschlagen, dann sei er wütend geworden, habe ein Messer aus dem Block gezogen und sei erst nach der Tat wieder zu sich gekommen – sei nicht glaubhaft, Affekt nirgends sichtbar.

Nach den gut halbstündigen Einlassungen des Gutachters gab es keine Fragen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Richter schloss damit die Beweisaufnahme ab.

Mord aus Habgier, niedrigen Beweggründen und Heimtücke

Ohne Pause folgte das Plädoyer des Staatsanwalts. Er nahm ausführlich Stellung zu den Mordmerkmalen. Die Habgier sei demnach klar nachgewiesen. Auch die niedrige Beweggründe wurden im Prozess nach seiner Darstellung sehr deutlich. Letztlich handele es sich um eine Tötung aus gekränkter Liebe und Eigensucht. Die Heimtücke bei der Tatausführung sei an den gezielten Vorbereitungshandlungen, insbesondere der Aushebung der Grube und deren Befüllung mit Wasser, abzulesen. Wehrlos und ohne jede Fluchtmöglichkeit sei die Getötete im Flur gewesen.

Für diese Tat, die gleich drei Mordmerkmale erfülle, forderte die Staatsanwaltschaft eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Strafmilderung. Darüber hinaus beantragte sie die Feststellung der besondere Schwere der Schuld. Dies begründete sie mit dem äußerst berechnenden und kaltblütigen Vorgehen vor und nach dem Mord.

Systematische Vernichtung des Opfers

Die Nebenklage sprach anschließend von einer systematischen Vernichtung des Opfers. Er zeichnete das Bild einer fürsorglichen Mutter und lebenslustigen jungen Frau. Im Publikum war bei den Ausführungen des Anwalts Schluchzen zu hören, es flossen Tränen. Matthias K. habe Annas Leben mutwillig und brutal zerstört. Die Vielzahl der Messerstiche (17) zeige deutlich die Grausamkeit und den Tötungswillen. Der Angeklagte habe die Familie bisher nicht um Entschuldigung gebeten und keinerlei Reue gezeigt.

Die Verteidigerin Marion Faust bestritt in ihrem Plädoyer nicht die Tat selbst. Sie machte allerdings deutlich, dass niemand das wirkliche Motiv kenne. Im Prozess selbst sei häufig „mutmaßlich“ zu hören gewesen, viele Spekulation stünden im Raum. Es gebe aber keinerlei wirkliche Beweise für die Habgier. Denn die Behauptung, die finanzielle Auseinandersetzung der Eheleute hinsichtlich der Immobilie sei Beweggrund der Tat gewesen, sei letztlich nicht belegt.

Niemand kennt das Motiv

Nach Ansicht der Verteidigung sei das Verhalten des Angeklagten auch nicht übergriffig gewesen. Er wollte vielmehr eine einvernehmliche Trennung und anschließend ein freundschaftliches Verhältnis zum Opfer. Sehr wichtig für Matthias K. sei allerdings das Umgangsrecht gewesen. Als sich daran etwas zu ändern droht - statt in wöchentlichem Wechsel soll er seinen Sohn künftig nur noch am Wochenende sehen - sei das für ihn schwer hinnehmbar gewesen. In beiden Fällen, in denen sich der Täter zu seiner Tat äußerte, einmal gegenüber dem Polizeibeamten, einmal gegenüber der neuen Lebensgefährten, sei von einem vorherigen Streit die Rede gewesen. Die Grube selbst sei eigentlich zu klein für die Leiche gewesen, außerdem habe der Angeklagte den Polizisten die Grube unaufgefordert gezeigt. Beides spreche gegen ein geplantes Vorgehen. Möglicherweise sei die Grube ja für einen ganz anderen Zweck ausgehoben worden. Sie wies auch noch auf andere Unstimmigkeiten hin, die ihrer Meinung nach bestünden. So konnte der Angeklagte zum Beispiel nicht damit rechnen, dass er am Tattag mit Anna wirklich alleine war. Auch das Verwenden eines Messers aus dem Block, dessen Fehlen man gleich bemerke, spreche nicht für eine von langer Hand geplante Tat. Letztlich gehe sie davon aus, dass die Tötung im Streit erfolgt sei und beantrage daher eine Verurteilung wegen Totschlags.

Angeklagter hat das letzte Wort

Am Ende räumte der Vorsitzende Richter dem Angeklagten das letzte Wort ein. Matthias K. erklärte, er bereue zutiefst, was er getan habe. Und er wolle sich aufrichtig bei allen Betroffenen entschuldigen. Gleichzeitig bedanke er sich bei der Familie, die es ermögliche, dass das gemeinsame Kind behütet aufwachsen könne.

Das Urteil wird am kommenden Dienstag (24.02.2026) verkündet.

SCHÜ

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