Allgemeine Berichte | 19.10.2018

Besondere Regelungen an Allerheiligen

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass entsprechend dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage an Allerheiligen, 1. November, öffentliche Tanzveranstaltungen ab 4 Uhr verboten sind.

Darüber hinaus gilt an Allerheiligen von 13 Uhr bis 20 Uhr ein Verbot für alle öffentlichen Veranstaltungen, Auf- und Umzüge, sofern sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind. Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Des Weiteren weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass an den Kriegsgräbern, als auch an dem anonymen Grabfeldes, der Rasengrabanlage sowie der Grabanlage für Baumbestattungen keinerlei Kerzen und Grabschmuck, mit Ausnahme nur an dem hierfür vorgesehenen Kreuz bzw. Gedenksteinen, aufgestellt werden dürfen. Wie bereits in den vergangenen Jahren wird auch dieses Jahr zu Allerheiligen eine Einbahnstraßenregelung im Katzenberger Weg auf dem Teilstück zwischen Koblenzer Straße und Pellenzstraße in Richtung Germanenstraße eingerichtet. Die veränderte Verkehrsführung gilt von Dienstag, 30. Oktober bis Sonntag, 4. November. Nutzer des Friedhofes haben die Möglichkeit auf den Schulhof der St.-Veit-Schule an Allerheiligen kostenfrei zu Parken. Pressemitteilung der

Stadtverwaltung Mayen

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