Allgemeine Berichte | 19.10.2018

Hinweis der Stadt Mayen:

Hund zur Hundesteuer anmelden

Die Stadtverwaltung Mayen weist darauf hin, dass jeder, der einen Hund in seinem Haushalt hält, diesen innerhalb von 14 Tagen ab Aufnahme zur Hundesteuer anmelden muss.

Wer dies nicht tut, handelt ordnungswidrig, was nach der Hundesteuer-Satzung der Stadt Mayen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.

Die oftmals von Hundehaltern geäußerte Annahme, sie müssten keine Hundesteuer zahlen, weil der Stadt durch ihren Hund keine Kosten entstehen, da sie den Kot ihres Hundes nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen liegen ließen, ist nicht richtig. Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird, ihr steht somit wie jeder Steuer keine bestimmte Leistung gegenüber, sondern sie wird zur Finanzierung der städtischen Einrichtungen und Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger verwendet.

Den Hundehalterinnen und Hundehaltern, dies es bisher versäumt haben, ihren Hund anzumelden, soll die Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen. Bei rückwirkender Anmeldung muss zwar die Hundesteuer nachträglich ab Aufnahme des Hundes entrichtet werden, es wird jedoch zunächst davon abgesehen, Ordnungswidrigkeitsverfahren anzustrengen.

Der Stadt Mayen fehlen bei Nichtanmeldung nicht nur Steuereinnahmen, im Sinne der Steuergerechtigkeit kann es auch nicht sein, dass den ihrer Hundesteuerpflicht nachkommenden Bürgerinnen und Bürger Hundehalter entgegenstehen, die sich der Abgabenpflicht entziehen.

Das Anmeldeformular finden Sie auf der Internetseite der Stadt Mayen unter www.mayen.de oder kann beim Steueramt unter der Telefonnummer 02651 882112 oder per E-Mail maria.hein@mayen.de angefordert werden.

Pressemitteilung der

Stadtverwaltung Mayen

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