
Am 15.05.2025
BlaulichtErmittlungen zur Todesursache dauern an
08.05.: 3-jähriges Mädchen stirbt - Mann begeht Suizid
Kreis Cochem-Zell. Am 8. Mai 2025 ereignete sich in Urmersbach im Landkreis Cochem-Zell ein tragischer Vorfall, bei dem ein dreijähriges Mädchen so schwer verletzt wurde, dass es später im Krankenhaus verstarb. Das Kind befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer Garage ihres Wohnhauses, die als Fitnessraum genutzt wurde. Dort trainierte zu der Zeit ein 48-jähriger Mann aus der Nachbarschaft mit Einwilligung des Vaters des Mädchens unter anderem mit Hanteln. Während der nur wenige Minuten dauernden Anwesenheit des Mädchens in der Garage erlitt es schwere Kopfverletzungen, die schließlich zum Tod führten.
Der Mann, der ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zum Vater des Mädchens und dem Kind selbst hatte, verließ unmittelbar nach dem Vorfall die Garage und begab sich in sein Wohnhaus. Dort legte er sich eine Schlinge um den Hals und stellte sich an ein Fenster mit einer Fallhöhe von etwa fünf Metern. Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnten noch mit ihm Kontakt aufnehmen und das Wohnhaus betreten, jedoch nicht verhindern, dass er in die Tiefe sprang. Dabei erlitt er tödliche Verletzungen.
Die Ermittlungen sollen nun klären, ob die Verletzungen des Kindes durch einen möglicherweise fahrlässig herbeigeführten Unfall oder vorsätzlich zugefügt wurden. Das vorläufige Obduktionsergebnis deutet auf eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf hin, möglicherweise verursacht durch eine Hantel. Eine weitergehende rechtsmedizinische Begutachtung zur Rekonstruktion des Geschehens wurde in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in einigen Wochen erwartet werden.
Aus Rücksicht auf die Angehörigen der Verstorbenen und deren postmortalen Persönlichkeitsrechte werden keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt. Rechtlich gesehen endet ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich mit dem Tod des Beschuldigten und ist einzustellen. Ausnahmsweise können jedoch eingeschränkte Restermittlungen zum Tatgeschehen fortgeführt werden, wenn eine weitere Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt und im Interesse der Betroffenen geboten erscheint, was in diesem Fall zutrifft.
BA