Gerichtsurteil vom 6. Juni 2025
Steinschlagschutzzaun nach Ahrtalflut: kein Anspruch auf Beseitigung
Ahrtal. Die Eigentümerin von zwei Hanggrundstücken, auf denen nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 ein Steinschlagschutzzaun auf Veranlassung der Verbandsgemeinde Altenahr errichtet worden ist, hat keinen Anspruch auf dessen Beseitigung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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