Politik | 23.03.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Mülheim-Kärlich für das Jahr 2020 vom 23. Januar 2020

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf21.352.770,-- Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf24.130.620,-- Euro

der Jahresfehlbetrag auf2.777.850,-- Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf-978.630,-- Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf415.490,-- Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf13.051.200,-- Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Investitionstätigkeit auf-12.635.710,-- Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit² auf13.614.340,-- Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf0,-- Euro

verzinste Kredite auf6.500.000,-- Euro

verzinste Kredite aus Vorjahren (gem. § 103

Abs. 3 GemO i.V.m. VV 12 zu § 93 GemO) auf0,-- Euro

zusammen auf6.500.000,-- Euro

2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 900.000,-- Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,-- Euro.

§ 4

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb -Freizeit- und Wirtschaftsunternehmen Mülheim-Kärlich-, der eine Einrichtung nach § 85 Abs. 2 Gemeindeordnung darstellt, wird im Wirtschaftsplan festgesetzt:

1. Der Gesamtbetrag der Kredite:

zinslose Kredite (soweit der Stadtrat zustimmt)2.500.000,-- Euro

verzinste Kredite 0,-- Euro

zusammen auf2.500.000,-- Euro

2. Verpflichtungsermächtigungen

auf0,-- Euro

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die

in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,-- Euro

zusammen auf0,-- Euro

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf300 v. H.

Grundsteuer B auf365 v. H.

Gewerbesteuer auf365 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund75,--Euro

für den zweiten Hund100,--Euro

für jeden weiteren Hund150,--Euro

für den ersten gefährlichen Hund750,--Euro

für den zweiten gefährlichen Hund1.000,--Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund1.000,--Euro

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Reinigungsklasse 1= 1,51 / lfdm -Veranlagungslänge-

Reinigungsklasse 2= 1,14 / lfdm -Veranlagungslänge-

§ 7

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 83.477.718,61 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsvorjahres 80.478.148,61 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres 77.700.298,61 Euro

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen0,-- Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen0,-- Euro

§ 11

Weitere Bestimmungen

• Haushaltsansätze für ordentliche Auszahlungen werden gemäß § 16 Abs. 4 GemHVO zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt.

• Die Haushaltsansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Mülheim-Kärlich, den 23.01.2020

Gerd Harner

Stadtbürgermeister

Aufsichtsbehördliche Genehmigung:

Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung, die Veranschlagungen im Haushaltsplan und im Stellenplan der Stadt Mülheim-Kärlich für das Haushaltsjahr 2020 sowie gegen den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Freizeit-/Wirtschaftsunternehmen“ der Stadt Mülheim-Kärlich für das Wirtschaftsjahr 2020 werden lt. Schreiben der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 09.03.2020 aufsichtsbehördlich keine Bedenken erhoben.

Öffentliche Bekanntmachung:

Die Haushaltssatzung der Stadt Mülheim-Kärlich für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltplan sowie der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Freizeit-/Wirtschaftsunternehmen“ der Stadt Mülheim-Kärlich liegen zur Einsichtnahme vom 25.03.2020 bis 02.04.2020 im Rathaus der Verbandsgemeinde Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm, Zimmer 128 und im Verwaltungsgebäude der Stadt Mülheim-Kärlich öffentlich aus. Im Rahmen einer möglichen Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.

Mülheim-Kärlich, den 24.03.2020

Gerd Harner

Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

o d e r

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm bzw. der Stadt Mülheim-Kärlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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