Politik | 16.02.2021

FWG Kreis Ahrweiler

Verlängerung der Fristen ist vom Tisch

Zum § 13b BauGB Baulandmobilisierungsgesetz

Kreis Ahrweiler. Ab 13.05.2017 konnten Außengebietsflächen, die an bebaute Ortsteile anschließen, durch den neuen § 13b BauGB in einem beschleunigten Verfahren mit einer bebaubaren Fläche von weniger als 10000 m² von den Kommunen ausgewiesen werden. Dazu die Aussage: „So wird die Baulandgewinnung erleichtert und eine Weiche gestellt, damit die Baulandpreise wieder auf ein vernünftiges Maß gebracht werden und Bauen wieder bezahlbar wird“.

Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren führt insbesondere dazu, dass der baurechtliche Eingriffsausgleich in diesen Fällen komplett entfällt. Der Verzicht auf den Ausgleich im Rahmen des § 13b BauGB bedeutet einen tatsächlichen Verlust an biologischer Vielfalt und unversiegeltem Boden; also eine bewusste Entscheidung zulasten von Natur und Landschaft.

Der Run in den Kommunen, insbesondere den kleineren, ging los. Die Verwaltungen waren schlichtweg personell überfordert, sodass die vorgegebenen Fristen für den Aufstellungsbeschluss bis zum 31.12.2019 und den Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 nicht überall eingehalten werden konnten.

Deshalb wollte die Bundesregierung, seit Ende 2019, die Fristen in dem neuen Gesetzentwurf zum Baumobilisierungsgesetz, bis zum 31.12.2022 (Aufstellung) und 31.12.2024 (Satzung) verlängern. Das lief dann relativ positiv bis zur Empfehlung der Ausschüsse vom 07.12.2020. Dort hieß es dann, dass die Regelung sich nicht bewährt hätte. Insbesondere wurde folgendes angeführt: „Darüber hinaus sind für durch einen Bebauungsplan vorgesehene Eingriffe in Natur und Landschaft, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führen, eine Kompensation weder durch einen Ausgleich noch durch einen Ersatz in Geld erforderlich.“

Diese Aussagen waren im Bundesgesetz also seit 2017 mit verankert und bedeuteten, dass die Länder mit den Oberen/Unteren Naturschutzbehörden – in RLP bei der SGD und den Kreisverwaltungen – das Gesetz falsch ausgelegt haben und immense Ausgleichsforderungen stellten. Sie führten das natürlich in erster Linie auf den Artenschutz zurück, der ist aber in der Definition „Naturhaushalt“ enthalten. Die Folge dieser rechtlichen Katastrophe für die Kommunen waren dann Einschränkungen der Flächen, Ausgleichsflächen im Flächenverhältnis 1:1 mit notwendigem Ankauf, unnötige Ausgaben für Gutachten und einen erheblichen Zeitverlust. Das führt dann, auch unter Berücksichtigung der erhöhten Abwasserkosten, zu einem Baulandpreis, der dem Ziel des Gesetzes eindeutig widerspricht: „Die Baulandpreise sollen wieder auf ein vernünftiges Maß gebracht werden.“ Das Maß ist voll! Das Problem ist, dass keiner der Verantwortlichen einen Fehler zugibt.

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