Politik | 24.11.2021

28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Wesentliche Änderungen im Kreis Neuwied

Quelle: Pixabay

Kreis Neuwied. Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist in Kraft. Die wesentlichen Änderungen für den Kreis Neuwied: Keine verschiedenen Warnstufen mehr, es zählt nur die landesweite 7-Tages- Inzidenz der Hospitalisierung (z.Zt. > 3 neu ins Krankenhaus aufgenommene positiv getestete Covid-19-Patienten pro 100.000 Einwohner). Für die Teilnahme am öffentlichen Leben gilt in den folgenden Bereichen für Erwachsene die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen) und für alle Minderjährigen (12. -17. Lebensjahr), die einen tagesaktuellen negativen Corona Test haben: Alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Innenbereich), Veranstaltungen im Außenbereich bei festen Sitzplätzen mit Einlasskontrolle/Kartenvorverkauf, körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme Rehasport, Funktionstraining, medizinische Dienstleistungen), sexuelle Dienstleistungen (keine Minderjährigen) + zusätzlichem tagesaktuellen Test, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Reisebus- und Schiffsreisen, Sport im Innenbereich, Schwimmbad und Sauna, Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich mit festen Sitzplätzen, Freizeitpark, Kletterpark und ähnlichen Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten, außerschulischer Musik- und Kunstunterricht, Kino, Theater, Konzerthaus, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen, Proben- und Auftrittsbetrieb im Breiten- und Laienkultur im Innenbereich, Zuschauer beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Museen und Ausstellungen.

In allen genannten Fällen sind Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres den geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Dies gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Corona Virus impfen lassen können (Nachweis durch Vorlage eines qualifizierten Attestes). Für die einzelnen Bereiche gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Abstandsgebot) in unterschiedlicher Ausprägung.

In folgenden Bereichen gilt noch die sogenannte 3G-Regel (Zutritt für geimpfte und genesene Personen und nicht immunisierte Personen mit negativen Corona-Test): Sitzungen kommunaler Gremien, standesamtliche Trauungen in geschlossenen Räumen, Gottesdienste.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen nicht sicher eingehalten werden kann (zum Beispiel Weihnachtsmärkte). Die Kreisverwaltung kann hier weitere Schutzmaßnahmen anordnen. Die Maskenpflicht für Mitarbeiter von Einrichtungen und Betrieben kann nur noch für geimpfte und genesene Personen entfallen. Ein negatives Testergebnis reicht hier nicht mehr aus. Sogenannte Selbsttests, die unter Aufsicht vor Betreten einer Einrichtung durchgeführt werden, sind nur noch für Minderjährige (12. – 17. Lebensjahr) möglich.

Bei Vorlage des Test-Nachweises in Einrichtungen müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Dies gilt auch für die Vorlage von Impf- und Genesenennachweisen.

Pressemitteilung Kreisverwaltung Neuwied

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