Allgemeine Berichte | 19.02.2013

Erweiterte Kündigungs- möglichkeiten für Vermieter

Gesetzlich geregelt ist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs des Vermieters zu Wohnzwecken. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter dahin gehend erweitert, dass eine Kündigung auch bei einem lediglich beruflichem Bedarf des Vermieters an den Räumen möglich ist (BGH vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11). Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass er die Räume für den Betrieb der Anwaltskanzlei seiner Ehefrau benötigt. Nach Ansicht des BGH ist dies zulässig, da das Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Mietverhältnisses aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten ist als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf zu Wohnzwecken. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH bereits klargestellt, dass auch eine Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine überschaubare GbR mit wenigen, dem Mieter bekannten Gesellschaftern handelt. Der Gesellschafter, für den der Eigenbedarf geltend gemacht wird, muss lediglich bei Abschluss des Mietvertrages bereits Gesellschafter gewesen sein. Der BGH hält es insoweit für nicht gerechtfertigt, die Gesellschafter einer GbR schlechter zu stellen als die Mitglieder einer „einfachen Vermietermehrheit“ (BGH vom 27.06.2007 - VIII ZR 271/06). Rechtsanwalt Schöndube

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie

Fachanwalt für Miet- und

Wohnungseigentumsrecht

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