Rechtstipps aus der Praxis
Vier neue Berufskrankheiten
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 sind vier Krankheitsbilder neu in die Liste der Berufskrank-heiten aufgenommen und damit als Berufskrankheiten anerkannt worden. Während das Auslösen von Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe Gott sei Dank nur wenige Menschen betreffen wird, ist eine Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung schon durchaus häufiger zu erwarten, da die schadensauslösende Tätigkeit in verschiedenen Handwerksberufen anzutreffen ist. So können beispielsweise Dachdecker, Zimmerleute, Kfz-Mechaniker und Möbeltransporteure hiervon betroffen sein.
Wesentlich häufiger dürfte allerdings die Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (sog. Carpaltunnelsyndrom) auftreten. Diese Erkrankung betrifft den Bereich der Handgelenke und wird durch eine Überbeanspruchung des Sehnengleitgewebes ausgelöst. Besonders gefährdete Personengruppen sind zum Beispiel Fleischverpacker, Fließbandarbeiter, Forstarbeiter, Kassierer im Supermarkt und Masseure.
Am häufigsten dürfte die vierte neue Berufskrankheit auftreten. Diese erfasst spezifische Formen des Hautkrebses. Besonders gefährdet sind Personen, die durch Arbeiten im Freien besonders stark dem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Als gefährdet gelten zum Beispiel bestimmte Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, der Seefahrt und Straßenarbeiten.
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit ist der behandelnde Arzt verpflichtet, dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch bei Kenntnis den Arbeitgeber. Unabhängig hiervon hat der Betroffene selbst natürlich auch die Möglichkeit sich direkt an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) zu wenden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht und Sozialrecht
Peter Wenzel, Meckenheim
