Insolvenzverwalter versucht noch immer offene Zahlungen einzutreiben - nicht selten zu Unrecht, wie die Rechtsprechung zeigt
Zwei Jahre nach der Pleite von TelDaFax
Auch zwei Jahre nach der Insolvenz des Energielieferanten TelDaFax versucht der Insolvenzverwalter Dr. Biner Bär, Partner der White & Case Insolvenz GbR, noch offene Forderungen des Unternehmens mit Hilfe von Inkassounternehmen der Creditreform Gruppe einzutreiben. „Diese Zahlungsaufforderungen erfolgen nicht selten zu Unrecht“, so Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „In mehreren Gerichtsverfahren konnten die Insolvenzverwalter ihre behaupteten Forderungen gegenüber ehemaligen Kunden nicht durchsetzen.“ Die Gerichte bestätigen damit die Auffassung von Verbraucherschützern bundesweit.
Wer im Zusammenhang mit der TelDaFax-Pleite Zahlungsaufforderungen der Inkassounternehmen erhält, sollte diese unbedingt genau prüfen, rät die Verbraucherzentrale. Besonders wichtig ist, ob die Zählerstände, der Energieverbrauch, aber auch die abgerechneten Verbrauchspreise (Cent pro Kilowattstunde) korrekt sind. Denn Preisänderungen während der Vertragslaufzeit sind gerade nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter extrem erschwerten Voraussetzungen überhaupt möglich. Wer Zweifel hat, sollte der Forderung widersprechen und die Berechtigung der Forderung bestreiten, empfiehlt Fehrenbach. Außerdem sollte man eine Speicherung seiner Daten bzw. eine Aufnahme in Auskunfteien untersagen oder bei einer gar vorgenommenen Speicherung sofortige Löschung verlangen.
Zahlreiche ehemalige Strom- und Gaskunden, die Vorauskasse geleistet hatten, haben die damalige Geschäftsführung von TelDaFax inzwischen erfolgreich auf Schadenersatz verklagt. Der Beklagte muss den Klägern nun wegen Insolvenzverschleppung und betrügerischer Handlungen den entstandenen Schaden ersetzen.
Da auch die Insolvenz der FlexStrom AG über die Kanzlei White & Case abgewickelt wird, rechnet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit einer ähnlichen Vorgehensweise der Insolvenzverwaltung. Wegen der überwiegenden Weigerung der FlexStrom AG den versprochenen Neukundenbonus auszuzahlen, ist auch hier mit fehlerhaften Schlussrechnungen zu rechen. Denn der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass dieser Bonus in jedem Fall zu zahlen ist (BGH VIII ZR 246/12; Urteil vom 17.04.2013).
Fragen beantworten die Fachleute der Verbraucherzentrale telefonisch unter der Rufnummer 0 18 05 60 75 60 25 (0,14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen). Die Energierechtsberatung ist jeden Montag von 14 bis 17 Uhr und jeden Donnerstag von 10 bis 13 Uhr zu erreichen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
