Allgemeine Berichte | 29.01.2020

Appell des Kreisjugendamtes an Gastronomie und Veranstalter

Auch an Karneval keine Ausnahme für den Jugendschutz

So ausgelassen die tollen Karnevalstage auch gefeiert werden, für den Jugendschutz gibt es keine Ausnahme: Insbesondere branntweinhaltige alkoholische Getränke dürfen von Händlern und Gastwirten nur an Volljährige abgeben werden.Foto: privat

Kreis MYK. Straßenumzüge, Sitzungen, Kostümpartys und Feste – die heiße Phase des Karnevals steht kurz bevor. Das Jugendamt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz weist in dem Zusammenhang explizit darauf hin, dass es trotz Jubel, Trubel, Heiterkeit das Ju-gendschutzgesetz auch während der tollen Karnevalstage zu beachten gilt.

Insbesondere einem unkontrollierten Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sollte entgegengewirkt werden. „An alle Verkaufsstellen von alkoholischen Getränken, wie Gaststätten, Supermärkte und Tankstellen, aber auch an die Veranstalter appellieren wir, das Jugendschutzgesetz zu beachten“, erklärt Rebecca Stefula vom Kreisjugendamt. „Bei allem Spaß sollten Erwachsene hinsichtlich ihres eigenen Alkoholkonsums ihre Vorbildfunktion gegenüber Kindern und Jugendlichen ernst nehmen – dies gilt insbesondere für Eltern.“ Das Kreisjugendamt informiert darüber, dass die oft als harmlos einge-schätzten und bei Jugendlichen sehr beliebten Alcopops auch branntweinhaltige Alkoholika (Schnaps, Wodka, Korn, Likör etc.) beinhalten können und damit für Kinder und Jugendliche laut dem Jugendschutzgesetz verboten sind. Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Bier-Mixgetränke dürfen an Jugendliche erst ab 16 Jahren ausgeschenkt werden. Gastronomen und Veranstalter müssen außerdem darauf achten, dass mindes-tens ein alkoholfreies Getränk angeboten wird, das nicht teurer als alkoholische Getränke ist.

Auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten oder eine erziehungsbeauftragte Person (über 18 Jahre) sind Kinder und Jugendliche angewiesen, die bei öffentlichen Tanzveranstaltungen länger als bis 24 Uhr bleiben möchten. Andernfalls ist der Aufenthalt für Jugendliche ab 16 Jahren nur bis 24 Uhr gesetzlich erlaubt. „Wir wollen nicht, dass Kinder und Jugendliche bei Karnevalsveranstaltungen ausgeschlossen werden, sondern freuen uns, wenn auch junge Menschen im Landkreis Mayen-Koblenz den Karneval weiter pflegen. Das Jugendschutzgesetz dient dazu, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen“, betont Stefula.

Das Kreisjugendamt Mayen-Koblenz führt in Kooperation mit der Stadt Koblenz und dem Caritasverband Koblenz e.V., gefördert und unterstützt durch die Landeszentrale für Gesundheitsförderung Mainz, das Alkoholpräventionsprojekt „HaLT – Hart am Limit“ durch. Weitere Informationen zum Thema „Karneval und Jugendschutz“ gibt es beim Kreisjugend-amt Mayen-Koblenz, Jugendschutz, Rebecca Stefula, Tel. (02 61) 10 85 66, E-Mail: rebecca.stefula@kvmyk.de.

Pressemitteilung

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

So ausgelassen die tollen Karnevalstage auch gefeiert werden, für den Jugendschutz gibt es keine Ausnahme: Insbesondere branntweinhaltige alkoholische Getränke dürfen von Händlern und Gastwirten nur an Volljährige abgeben werden.Foto: privat

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