Pflicht zum Anleinen von Hunden im Gebiet der Verbandsgemeinde Weißenthurm
VG Weißenthurm. In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich freilaufender Hunde im Gebiet der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Den betroffenen Personen stellt sich dabei häufig die Frage, ob es in der Verbandsgemeinde Weißenthurm eine Leinenpflicht für Hunde gibt.
In der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Weißenthurm vom 08-07.2021 sind unter § 2 Gebote und Verbote aufgelistet.
Dort finden sich auch verschiedene Regelungen, die den Umgang von Hundebesitzern mit ihren Hunden betreffen.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung ist geregelt, dass Hunde innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen.
Unter Satz 2 des § 2 Absatz 2 ist außerdem geregelt, dass Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen sind, wenn sich andere Personen nähern bzw. sichtbar werden (Blindenhunde sind von dieser Regelung ausgenommen, soweit diese als solche gekennzeichnet sind).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 stellen Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen nach § 2 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können daher mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die aktuelle Version der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Weißenthurm finden Sie auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Weißenthurm unter der Rubrik Verwaltung und dort unter Satzungen der VG.
Pressemitteilung der
VG Weißenthurm