Allgemeine Berichte | 26.02.2021

Arbeitsagentur weist Arbeitgeber auf Auskunftspflicht hin

Schwerbehindertenabgabe: Meldetermin rückt näher

Kreis Mayen-Koblenz. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2020 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das geht am schnellsten auf elektronischem Weg – mit einer kostenfreien Software. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung; sie kann zudem unter „Service“ als CD-ROM bestellt werden. Mit der Software lässt sich auch die Ausgleichsabgabe berechnen.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Nähere Informationen rund um Anzeigeverfahren und Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer gibt´s unter der kostenfreien Servicenummer (08 00) 4 55 55 20. Pressemitteilung der

Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen

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