Allgemeine Berichte | 08.07.2025

Neue Geschwindigkeitsregeln in Wachtberg

Wachtberg: Einheitlichtes Tempo 70 auf Landes- und Kreisstraßen

Symbolbild.Foto: Pixabay

Rhein-Sieg-Kreis. In Abstimmung mit der Gemeinde Wachtberg hat das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises auf mehreren Landes- und Kreisstraßen der Gemeinde ein einheitliches Tempolimit von 70 km/h angeordnet.

„Die Verstetigung des Verkehrsflusses hat natürlich auch einen positiven Einfluss auf die Schadstoff-Emissionen. Aber in erster Linie senkt es die potentiellen Verkehrsgefahren für alle Verkehrsteilnehmenden und stärkt so außerorts auch das Miteinander von Pkws und Radfahrenden“, begründet Christoph Paßgang, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises, die anteilig vorgenommenen Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 70. „Gerade dort, wo Radfahrende eine Kreis- oder Landesstraße queren oder diese als kurze Verbindung zwischen sicheren Radverkehrsführungen nutzen müssen, ist die Sicherheit der Radfahrenden unser oberstes Ziel“, ergänzt Paßgang. Dies betrifft auch einige Straßen in Außerortslage, wo sich bisher Tempo 100 und Tempo 70 auf kurzen Streckenabschnitten unter 600 Metern abgewechselt haben; hier gilt jetzt einheitlich Tempo 70.

Die reduzierte Höchstgeschwindigkeit betrifft folgende Streckenabschnitte: L 123 zwischen Adendorf und Arzdorf, L 123 zwischen Berkum und Oberbachem, L 123 zwischen Arzdorf und Berkum, L 267 zwischen Gudenau und Arzdorf, K 58 zwischen Einmündungen Weißer Weg und Ahrtalstraße, K 14 n zwischen Gimmersdorf und Ließem.

Gemeinsam mit der Polizei, Straßen.NRW und der Gemeinde Wachtberg, die sich auch maßgeblich an der Vorauswahl potentiell zu untersuchender Strecken engagiert hatte, wurden die vorgenannten Abschnitte eingehend geprüft und die Machbarkeit final bejaht.

Seit Jahren gehört es - im Sinne des bundesweiten Bestrebens, die Zahl der Unfälle und Verkehrstoten zu senken („Vision Zero“) - zur ganzheitlichen Verkehrssicherheitsarbeit des Straßenverkehrsamtes, potentielle Verbesserungen in den acht kreisangehörigen Gemeinden zu prüfen und - wo möglich - umzusetzen. Die kreisangehörigen Städte machen dies für ihr Stadtgebiet in eigener verkehrsrechtlicher Zuständigkeit.

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