Allgemeine Berichte | 14.06.2018, 08:47 Uhr

vem.die arbeitgeber e.V.

Welche arbeitsrechtliche Spielregeln gelten während der Fußball-WM

„Leitfaden“ von Syndikusrechtsanwalt Stephan Taugs

Koblenz. Vom 14. Juni bis zum 15. Juli wird nicht nur in Russland, sondern auch in Deutschland aufgrund der Fußball-Weltmeisterschaft ein „sportlicher Ausnahmezustand“ erwartet. Arbeitgeber und Beschäftigte freuen sich auf die Fußball-WM in Russland und hoffen auf den fünften Titel der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Auch wenn es sich dabei um ein besonderes Ereignis handelt, gelten allerdings für fußballbegeisterte Beschäftigte während der WM keine anderen Regeln im Betrieb als sonst.

Teilweise beginnen die Begegnungen bereits um 15 Uhr. Aber auch Spätschichtler sind wegen der Anstoßzeiten um 20 Uhr betroffen. Es stellt sich daher die Frage, ob und wie sich der Wunsch der betroffenen Beschäftigten, die Spiele live verfolgen zu können, mit der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verbinden lässt.

Wohl dem, der in weiser Voraussicht ausreichend Urlaub beantragt und schon genehmigt bekommen hat. Denn einmal genehmigter Urlaub kann nur in extremen Notfällen widerrufen werden. Urlaubsanträge hingegen, die von Beschäftigten kurz vor den Spielen gestellt werden, sind selbstverständlich nicht deshalb bevorzugt zu behandeln, weil der Urlaub wegen der WM beantragt wird.

Bei der Gewährung von Urlaub sind die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigten, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. „Dringende betriebliche Belange“ liegen dann vor, wenn das Fehlen des Beschäftigten unzumutbare betriebliche Störungen verursachen würde, zum Beispiel wegen eines in dieser Zeit abzuarbeitenden Großauftrags.

„Soziale Gesichtspunkte“ sind vor allem die Bindung an Schulferien aufgrund eigener Kinder sowie zum Beispiel Betriebszugehörigkeit und der Zeitpunkt des letzten Urlaubs. Im Einzelfall kann die Abwägung durchaus schwierig sein, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub wegen der WM beantragen.

Der Arbeitgeber legt grundsätzlich aufgrund seines Weisungsrechts unter Beachtung von vertraglichen Bindungen und eventueller Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fest, wann die Beschäftigten arbeiten. Daher besteht für den einzelnen Beschäftigten auch kein Anspruch darauf, seine beispielsweise in einem Schichtplan festgelegte Spät- oder Nachtschicht zu tauschen. Hier ist der Fußballfan auf entgegenkommende, freiwillige Lösungen angewiesen.

Etwas anderes gilt, wenn im Betrieb flexible Arbeitszeitsysteme wie zum Beispiel Gleitzeitkonten angewendet werden. In diesem Fall kann der Beschäftigte diese unter den gegebenen Voraussetzungen nutzen, um rechtzeitig zum Anstoß zu Hause zu sein. Es ist allerdings äußerst unüblich, dass im Bereich der Schichtarbeit flexible Zeitsysteme zur Anwendung kommen.

Wenn Beschäftigte schon auf den Genuss der Fußballspiele zu Hause verzichten müssen, liegt die Idee nahe, das Spielgeschehen zumindest am Arbeitsplatz via TV, Radio oder einem Live-Ticker im Internet zu verfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Radio hören erlaubt sein kann, wenn eine konzentrierte, zügige und fehlerfreie Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, ob durch das Radio Kollegen gestört werden. In Bereichen mit Kundenkontakt ist ein laufendes Radio in jedem Fall unangemessen und damit nicht zulässig.

Beschäftigte haben in jedem Fall keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit Fußball-Spiele im TV zu verfolgen, weil sie sich dann nicht mehr auf ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können und somit ihre Arbeitspflicht im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe verletzen. Es besteht also auch während einer Fußball-Weltmeisterschaft grundsätzlich kein „Fernseh-Recht“. Es liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers, ob er bei besonders wichtigen Spielen ein Auge zudrückt und es der Belegschaft gestattet, die Spiele live im Fernsehen zu verfolgen.

Fußballspiele können heutzutage auch über das Internet im Live-Ticker verfolgt werden, sei es über den PC oder das Smartphone. Auch wenn hierdurch regelmäßig keine Kollegen gestört werden, ist die Zulässigkeit dieses Verhaltens differenziert zu betrachten: Bei einem Verbot der privaten Internetnutzung scheidet diese Möglichkeit aus. Das Internet und folglich entsprechende Live-Ticker sind auch während der Fußball-Weltmeisterschaft für den Beschäftigten tabu. Bei erlaubter (eingeschränkter) privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist eine ausschweifende Beanspruchung des Mediums ebenfalls nicht gestattet. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn der Beschäftigte ein ganzes Spiel über neunzig Minuten im Live-Ticker verfolgt.

Verstoßen Beschäftigte gegen die oben dargestellten Verpflichtungen, zum Beispiel durch eine Selbstbeurlaubung oder die übermäßige Nutzung des Internets kann der Arbeitgeber abmahnen. Im Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung angezeigt sein. Bei schwerwiegenden Verstößen kann selbst eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – berechtigt sein, beispielsweise bei einer angedrohten Arbeitsunfähigkeit, nachdem der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Gewährung von Urlaub verweigert hat.

Letztlich sind bei diesem Thema – wie häufig im Arbeitsrecht – einvernehmliche betriebliche Lösungen zu empfehlen. Dadurch lässt sich am besten der Spagat zwischen der betrieblichen Hochkonjunktur vor den Sommerferien und der Fußball-Leidenschaft eines Großteils der Belegschaft meistern.

BLICK aktuell bei Google bevorzugen
Erhalte mehr Inhalte von uns in deinen Google-Suchergebnissen.
Täglich exklusive Inhalte
Täglich exklusive Inhalte

Das digitale Magazin für Rhein, Ahr und Eifel — jeden Tag eine neue Ausgabe, optimiert fürs Smartphone.

  • 30 Tage gratis – inkl. E-Paper
  • Neue Ausgabe jeden Tag
  • Für unterwegs gemacht
Heutige Ausgabe lesen
Blick aktuell
Regio MAGAZIN

Bildergalerien
Wir helfen im Trauerfall
Premium Titel - Bestellung Nr.: 0033096546
Jahreskampagne 6. Anzeige - Herbstvergnügen
Anzeigenauftrag #PR106350-2026-0605#
Heimat aktiv erleben, Kreis AW
Empfohlene Artikel
Die Kölner Straße in Sinzig fällt als Teil der L 82 in die Zuständigkeit des Landes. Foto: GS
99

Sinzig. Kommunalpolitik ist die Kunst des Machbaren. Sie hat Möglichkeiten, aber auch Grenzen, Haken, Ösen und Fallstricke. Ein Beispiel dafür spielte sich im jüngsten Sinziger Stadtrat beim Tagesordnungspunkt „Antrag der Fraktionen FWG, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD zum Lärmaktionsplan Rheinland-Pfalz: Überprüfung der Lärmbelastung und Beantragung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen auf innerörtlichen Landes- und Kreisstraßen“ ab.

Weiterlesen

Schlendern, shoppen, entdecken – auch das gehört zu „Herbstbunt“.  Fotos: DU
70

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Das – wie immer passend zur Jahreszeit – unter dem Motto „Herbstbunt“ stehende, dritte Aktionswochenende von Handel, Gewerbe und Gastronomie in der Kreisstadt hatte eine gewisse Duplizität zu „Frühlingsbunt“ Ende März. Während das samstägliche Wetter zuweilen eher an typische April-Verhältnisse erinnerten, dominierte sonntags herbstlicher Sonnenschein. Etwas Positives lässt...

Weiterlesen

Wie die Hospizbewegung Sterbewünschen begegnet
25

Ein Satz, der aufhorchen lässt – und dessen Bedeutung sich erst im Zuhören erschließt: „Ich kann nicht mehr.“ Was braucht ein Mensch, der einen Sterbewunsch äußert? Wie hospizliche Begleitung unterstützen, Lebensperspektiven eröffnen und zugleich Selbstbestimmung achten kann, war Thema bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hospiz-Vereins Rhein-Ahr. Mehr dazu im RegioMAGAZIN.

Weiterlesen

Weitere Artikel
In Bekond wurden die Siegerweine und -brände gekürt. Hier gratuliert Kammerpräsident Ökonomierat Michael Horper den erfolgreichen Brennerinnen und Brennern.
1061

Bei der Landeswein- und Sektprämierung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wurden in Bekond die erfolgreichsten Winzerinnen und Winzer sowie Brennerinnen und Brenner ausgezeichnet. Kammerpräsident Ökonomierat Michael Horper, Mittelrhein-Weinprinzessin Jill Rüttgen und Weinmajestät „Burgundia“ Jona Marie Esser aus Ahrweiler überreichten die Urkunden für die Siegerweine und Siegerbrände. Mehr dazu im RegioMAGAZIN.

Weiterlesen

Symbolbild. Foto: Pixabay.com
1023

Der 63-Jährige wurde durch die Schüsse schwer verletzt

Schüsse auf Gassi-Gänger: Täter drückte dreimal ab

Köln. Am Sonntagmorgen (25. Oktober) war ein 63-jähriger Bergneustädter mit seinen Hunden in der Nistenbergstraße auf einem Spaziergang unterwegs. Gegen 10:25 Uhr traf er dort auf einen Mann, mit dem es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Im weiteren Verlauf zog der Mann eine Pistole und gab drei Schüsse auf den 63-Jährigen ab.

Weiterlesen