Ordnungsbehörde macht auf Pflichten aufmerksam
Schornsteinfegerarbeiten müssen regelmäßig durchgeführt werden
Schornsteinfeger bringen Glück, so heißt es im Volksmund. Aber Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück, sie sorgen auch für Sicherheit im Haus. Jedoch sind sich viele Eigentümer nicht ihrer Pflichten bewusst und riskieren so gefährlichen Rußbrand. Der bevollmächtigte Schornsteinfeger besichtigt während seiner 7-jährigen Amtszeit zweimal jede sogenannte Feuerstätte. Dabei prüft er die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Dafür müssen ihm Eigentümer wie auch Mieter den Zutritt zum Grundstück bzw. Haus oder Wohnung verschaffen. Nach dieser Begutachtung erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, welche Arbeiten durchzuführen sind. Diese Arbeiten kann der Eigentümer entweder direkt vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erledigen lassen oder einen Schornsteinfeger nach eigener Wahl beauftragen. Wenn man einen sogenannten „freien Feger“ beauftragt, muss hierrüber ein Nachweis an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Lässt der Eigentümer die Arbeiten nicht durchführen oder erbringt den Nachweis nicht, kommt das Ordnungsamt ins Spiel. Zunächst erfolgt eine schriftliche Aufforderung – falls der Feuerstättenbescheid vielleicht nur in Vergessenheit geraten ist oder man die Arbeiten zwar hat durchführen lassen, jedoch den Nachweis nicht an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger gesendet hat. Kommt der Eigentümer nach dieser Aufforderung seinen Pflichten nach, hat er keine weiteren Konsequenzen zu befürchten. Sollte sich ein Eigentümer nun jedoch weigern, die Arbeiten durchführen zu lassen, kann die Ordnungsbehörde diese zwangsweise durchführen lassen – zur eigenen Sicherheit des Eigentümers bzw. denjenigen, die sein Eigentum bewohnen. Alle Kosten dafür werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Für Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung. Sofern dieser nicht bekannt ist, kann man die Kontaktdaten auch online unter www.schornsteinfeger.de abrufen.
Auch die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde stehen für Fragen zur Verfügung (Tel. 02651 / 88 3404).
Pressemitteilung der
Stadtverwaltung Mayen