Blaulicht | 21.09.2026, 15:48 Uhr

Verwaltungsgericht stoppt Wolfabschuss im Westerwald

Ein Grauwolf. Foto: Harry Neumann/Naturschutzinitiative e.V. (NI)
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Westerwaldkreis. Der Landkreis Westerwald hat am 13. September 2026 eine Genehmigung erteilt, den Wolf GW2478m aus dem Greifensteiner Rudel zu schießen. Der Wolf habe in den letzten fünf Monaten mindestens sechsmal Schafe gerissen, welche eingezäunt waren.

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und am 18. September 2026 beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Eilantrag gestellt, um diesen Abschuss zu untersagen.

Mit Beschluss vom 21.09.2026 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Abschussgenehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldes mit einer Zwischenverfügung (sogenannter Hängebeschluss) gestoppt.

„Eine Zwischenregelung zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist angezeigt, wenn in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden, die in rechtswidriger Weise irreversibel Rechte beeinträchtigen könnten, auf die sich der Betroffene berufen kann; weitere Voraussetzung ist, dass der Eilantrag nicht von vorneherein aussichtslos ist“, so das Verwaltungsgericht.

Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Jagd des Wolfes GW2478m vom 14. September 2026 sei nicht offensichtlich aussichtslos, erklärte das Verwaltungsgericht.

Der Natur- und Umweltschutzverband kritisiert, dass die Tierhalter, welche ihre Schafe im Westerwald haben weiden lassen, laut der Behörde Zäune bzw. Flexinetze mit einer Höhe von nur 0,90 m bis 1,10 m eingesetzt haben.

„Notwendig ist jedoch eine Zaunhöhe von mindestens 1,20 m. Darüber hinaus müssen Weidetierhalter nach jedem erfolgten Tierriss laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2026 ihre Zäune bzw. Netze überprüfen und bei Bedarf auf bis zu 1,45 Meter Höhe aufstocken. Diese Verpflichtung zum Nachrüsten ergibt sich parallel sowohl aus dem besonderen Artenschutzrecht (FFH-Richtlinie) als auch aus dem Tierschutzrecht. Darüber hinaus sei es möglich Schutzmaßnahmen miteinander zu kombinieren. Dazu gehören auch Ställe oder Herdenschutzhunde, die vom Land Rheinland-Pfalz gefördert werden“, betonte Gabriele Neumann, bundesweite Projektleiterin Großkarnivoren der NI.

„Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die Wolfspopulation durch den Abschuss des Wolfs in ihrem Bestand gefährdet werde. Denn wir halten die von der Behörde angewandte Vorschrift § 22d Absatz 3 BJagdG für EU-rechtswidrig, weil diese die FFH-Richtlinie nicht vollständig umsetzt. Es geht uns also auch darum, das neue Wolfsjagdrecht auf seine korrekte Umsetzung in nationales Recht gerichtlich überprüfen zu lassen“, so Gabriele Neumann.

Ein Grauwolf. Foto: Harry Neumann/Naturschutzinitiative e.V. (NI)

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