Gewerbetreibende müssen Transport von Abfällen melden
Neue Anzeigepflicht für Dienstleister
Regelung gilt ab dem 1. Juni
Rhein-Sieg-Kreis. Anzeigepflichtig ist ab 1. Juni der Transport von Abfällen auch für Gewerbetreibende, deren Haupttätigkeit nicht auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist. Handwerker und Dienstleister beispielsweise müssen diese Tätigkeit der Abfallbehörde anzeigen. Für Handwerkerbetriebe, die im Zuge ihrer handwerklichen Tätigkeit angefallene Abfälle selbst zu Entsorgungsanlagen transportieren, gilt ab Juni also auch, was seit zwei Jahren für „Abfallprofis“ Pflicht ist. Auch andere Dienstleister (z.B. Spediteure, die Transportverpackungen wieder mitnehmen) können davon betroffen sein. Betriebe, bei denen die gesammelte oder transportierte Abfallmenge im Jahr bei den gefährlichen Abfällen (z. B. Asbestplatten, Flüssiglacke oder mineralische Dämmstoffe) zwei Tonnen und bei den nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen überschreitet, sind zur Anzeige verpflichtet. Im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Abfallbeförderern entfällt aber die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit den zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln, den sogenannten A-Schildern. Das Anzeigeverfahren kann sehr praktikabel auf elektronischem Wege geführt werden unter: www.eAEV-Formulare.de. Bei Fragen rund um das Thema Anzeigepflicht oder der Anzeigenstellung mittels Papier-Formular beraten die Abfallbehörden der Bundesstadt Bonn, Tel. (02 28) 77 29 18 und des Rhein-Sieg-Kreises, Tel. (0 22 41) 13 27 59 oder 13 31 63.Pressemitteilung des
Rhein-Sieg-Kreises
