Allgemeine Berichte | 06.06.2019

Energierechtstipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Darf der Stromverbrauch geschätzt werden?

Verbraucherzentrale berät zu Energieabrechnungen

Rheinland-Pfalz. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, sich die Jahresabrechnungen für den Strom- und Gasverbrauch unbedingt genau anzusehen. Ist der Verbrauch für ein Jahr nämlich wider Erwarten besonders hoch oder niedrig ausgefallen, kann es viele Ursachen geben: ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs.

Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob die Zählerstände vom Kunden selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt wurden, ob der Versorger selbst oder ob ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, die Zählerstände abgelesen hat. Dort ist auch ersichtlich, ob die Zählerstände geschätzt beziehungsweise rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurden.

Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale, weist allerdings darauf hin: „Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Zum Beispiel, wenn die Zählerräume zum Ablesen vom Versorger oder Netzbetreiber nicht betreten werden konnten und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, der Aufforderung aber nicht nachkam.“ Er rät weiterhin: „Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.“

Der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale in Koblenz erläutert die Positionen der Abrechnung, beantwortet offene Fragen und gibt Hilfestellung bei der Korrespondenz mit dem Versorger. Die Beratung findet jeden zweiten und vierten Mittwoch im Monat Montag in der Verbraucherzentrale Koblenz, Entenpfuhl 37 statt. Terminvereinbarung unter Tel.: (0 80 00) 60 75 60 0 (kostenlos) oder per Mail energierecht@vz-rlp.de ist erforderlich.

Pressemitteilung der

Verbraucherzentrale

Rheinland-Pfalz e.V

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